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· §.18.
Die Landes-Zentralbehörden haben darüber zu wachen, daß bei der Besetzung der den Militär-
guwes bei den Kammunalbehörden rc. vorbehaltenen Stiellen nach den vorstehenden Grundsätzen ver-
ahren wird.
Auf Beschwerden der Militäranwärter entscheiden die staatlichen Aussichtsbehörden.
§S. 19.
Die 85. 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei
den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern?) finden sinngemäße Anwendung.
S. 20.
Ansprüche, welche schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, werden durch
dieselben nicht berührt.
§. 21.
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. April 1900 in Krast.
Aulage 1
Gu ös. 8 und 19).
Die Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und
Staatsbehörden mit Militäranwärtern lauten in den hier in Betracht kommenden Stellen:
§. 10.
Auch können die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen verliehen werden:
1. bis 6. 2c.
7. sonstigen Personen, welchen, sofern es sich um den Reichsdienst oder den Dienst der Landes-
verwaltung von Elsaß-Lothringen handelt, durch Erlaß des Kaisers, in anderen Fällen
durch Erlaß des Landesherrn beziehungsweise Senats, ausnahmsweise die Berechtigung
zu einer Anstellung verliehen worden ist. Dergleichen Verleihungen sollen jedoch nur für
eine bestimmte Stelle oder für einen bestimmten Dienstzweig und auch nur dann beantragt
werden, wenn ein besonderes dienstliches Interesse dafür geltend zu machen ist. Die An-
träge sind, wenn die Anstellung im Reichsdienst oder im Dienste der Landesverwaltung
von Elsaß-Lothringen erfolgen soll, unter Mitwirkung des Königlich preußischen Kriegs-
ministeriums, wenn die Anstellung im Dienste eines Bundesstaats mit eigener Militärver=
waltung oder in der Militärverwaltung desselben erfolgen soll, unter Mitwirkung des zu-
ständigen Kriegsministeriums zu stellen. In den übrigen Bundesstaaten hat den Anträgen
eine Mittheilung an die oberste Militärbehörde desjenigen Ersatzbezirkes, innerhalb welches
die Stelle besetzt werden soll, voranzugehen. Auch ist dieser Militärbehörde von den
ergehenden Entscheidungen sowie von etwaigen ohne Antrag erfolgten Verleihungen der
Anstellungsberechtigung Kenntniß zu geben.
8. 26.
Im Falle der Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen Militäranwärter ist der
Civilversorgungsschein zu den Untersuchungsakten einzufordern. Führt die Untersuchung zu einem rechts-
kräftigen Erkenntnisse, welches auf die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine
Strafe lautet, welche die dauernde oder zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechts-
wegen zur Folge hat, so ist der Civilversorgungsschein unter Mittheilung der Urtheilsformel derjenigen
Militärbehörde zu übersenden, welche den Schein ertheilt hat (§. 1). Anderenfalls ist der Civilversorgungs-
schein derjenigen Behörde zu übersenden, bei welcher der Militäranwärter angestellt oder beschäftigt ist,
Militäranwärtern aber, welche im Civildienste noch nicht angestellt oder beschäftigt sind, zurückzugeben.
*) In Anlage 1 abgedruckt.
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