Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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Erkenntnisse  des  Kön  Dbe-Jusk.  Kollegii  llten  Senats.

1)  Die  Appellations-Sache  von  dem  Sgadtgericht  Urach  zwischen  Simon  Hofstetter,
Kcämer  zu  Ehningen,  Beklasten  Appellanten,  und  dem  Handelshause  Johann  Geeorg  Heuser
  in  Barmen,  Kläger  Appellaten,  Zurüksendung.  bestellter  und  einppfangener  Waare  berrefsend,
  wurde  mittelst  Rescripts  sowehl  wesen  Defects  in  Beobachtung  der  Appellations-For#=malien,
  als  auch  wegen  Mangels  an  einer  gegründeren  Beschwerde  verworfen.  Scuttgart,
den  3.  Febr.  2809.

2)  Die  Appellations-Sache-  von  dem  Patrimontal-DObervogtet=  Amt  Singen  zwischen-Johann
  Baptist  Thoma  allda,  Kläger  Appellanten,  und  dem  Grslich-  von  Enzenbergischen
Patrimonial"Obervogtetamts  Sekretair  Franz  Anton  Bischoff  ebendaselbst,  Beklagten  Appellaten,
  pcto  retractus,  wurde  per  Reseriptua  zur  ordnungs.  nasigen  Verhandlung  vor  dem-Patrimonialamts-Gericht
  zu  Eingen  verwiesen.  d.  d.  cod.

Bekanntmachung  in  Betref  der  Gefteiung  Koͤnigl.  Diener  von  der  Zahlung  ber  Poste-Royale.

Ohngeachtet  der  unterm  19.  Sept.  1806.  gegebene  allerhoͤchste  Befehl,  daß  alle  in
Koͤnigl.  Ängelegenheiten  reisende  Diener,  in  so  fern  sie  von  Zahlung  der  Poste  -  Royale  befreit
  seyn  wollen,  über  ihre  Reise  Anzeige  bei  der  Känigl.  Reichs,  General-Ober-Post-Drrection
  machen  sollen,  um  von  derselben  einen  begitimatiens-Dispensations-Schein  zu  erwarten,
  unterm  13.  Merz  1807.  (Staats  und  Regier.  Blatt  vom  J.  1807.  Nro.  9)  erneuert
  worden  ist:  so  hat  man  wahrnehmen  muͤssen,  daß  diese  Anzeige  unterlassen,  und  von:
den  Yosthaltern  dennoch  die  Besreiung  der  Pofte-RKoyale  verlangt  worden  ist,  wodurch  den.
Polle-Royale  -  Rechnungen  die  erferderliche  Belege  abgehen.

E  wird  daher  diese  allergnädigst  befohlene  Anzeige  hiemit  in  Erinnerung  gebrachr  „,
mie  dem  Anfügen,  daß  die  betreffende  Personen  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  die
feibe  nicht  von  der  Stelle  gefahren  werden,  bevor  nicht  entweder  die  Bestellung  von  Seitendes
  Königl.  Obrist:  Srallmeister-Amts  gemache,  oder  der  Dispensations=  Legirimarkonsschein
von  der  Königl.  Reichs-General  Ober-Dost-Direction  vor  dem  Wegfahren  abgegeben,
oder  der  von  Sr.  Königl.  Majs.  abgesandt  werbende  Courier  sich  durch  eine  von  Königl-Feheimen
  Cabinet  ausgestellte  Legirimation  ausgewiesen  haben  wird.  Sturtg.  dem  10.  Febr.,
1309.  Königl.  Reichs-General=  Ober-Post=  Direction.

t  die  französische  Preis-Ausfgabe  über  die  büftröhren=  Entzündung  bet  .
Bekanntmachung,  franzoͤsische  *  Sitr.  7gord-  ströh  zündung  betreffend.

Das  Kaiserlich  Französische  Ministerinm  des  Innern  hat  den  zur  Einsendung  der  Con“-kurs-Schriften
  über  die  unterm  31.  Juli  1807.  vorgelegte,  durch  eine  unter  dem  Titel:
Recuell  des  Ob-ervations  et  des  faits  relatifs  au  Croup.  23  Paris,  de  lünprimerie  imperiase.
Juin  1808,  erschienene  Abhandlung  ausgeführte  medicinische  Preis-Anfgab--,  die  Luferöhren=Eutzündung
  (Croup,  Angina  stridula,  polyposa,  merbranoss)-betreffend,  auf  den  1.  Jan.
d.  J.  festgesezten  Termin  bis  zum  31.  Jul.  1809.  mit  dem  Anhange  verlängert,  daß  die
Aerzte,,  welche  bereirs  an  das  Ministerium  thre  Schriften  elngesendet  haben,  solche,  um  sie
noch  einmal  durchzusehen,  zuruͤk  erhalten  koͤnnen,  und  zu  diesem  Ende  nur  die  Zeit  der  Ein,