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Tenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund der Vorschrift des §. 50 des Gesetzes über das
Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900, wie
folgt geändert:
Im 6. 36 erhäll der Absatz X folgende anderweite Jassung:
Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts= und
Landbestellbezirke für jedes Exemplar monatlich zu entrichten:
a) für Zeitungen, die seltener als wöchentlich einmal bestellt werden 2 Pf.,
b) „ = woöchentlich einmal bestellt werden, 4 =
c) — — - zweimal « - 6-,
d)- .,- - dreimal - - Z--
0)- -,- - viermal - -10-,
s)« «,- - fünfmal - - 12 -,
9 ,- — sechs= und siebenmal - - 14 =
h) —- - „ = - achtmal - - 16 -.
i) - .- - neunmal - - 18 -.„
) -,- - zehnmal - -20--
l)- -,- — elfmal - . 22 -,
m) -z „ zwölf= bis vierzehnmal - 24 =
u) „ -,- - fünfzehnmal - - 26 -.
o) „„ - sechszehnmal - - 28 -.
p) „ OD siebzehnmal - - 30 —-,
9) achtzehn= bis einund-
zwanzigmal OD 32 =
rs)die amtlichen Verordnungsblätter 2
Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugszeit im voraus erhoben, und zwar vom
1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit
dazu vorhanden ist.
Berlin, den 4. August 1900.
Der Reichskanzler.
In Verlretung: von Podbielski.