Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 660 — 
3. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1900 beschlossen, daß: 
1. 
in Ziffer 11a der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (zu den 88. 41, 47 
und 72), sowie im F. 23 Abs. 3 des Eisenbahnzoll-Regulativs hinter den Worten: 
„sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum“ 
die Worte eingeschaltet werden: 
„und Bier“; 
in Ziffer 11e der gedachten Anweisung, sowie im letzten Absatze des §. 23 des Eisenbahnzoll- 
Regulativs der erste Satz folgende Fassung erhält: 
„Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der 
zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten Gewicht um 2 Prozent oder mehr ab, so ist dies 
der Zolldirektivbehörde anzuzeigen“. 
der zweite Absatz des §. 48 des Eisenbahnzoll-Regulativs folgende Fassung erhält: 
„Die Vorstände der Amtsstellen können die Zuladung anderer, aus dem freien Ver- 
kehre stammender Güter in diese Wagen gestatten, wenn eine Vertauschung dieser Güter 
mit den verladenen zollpflichtigen nicht zu befürchten ist. Die Eisenbahnverwaltung hat in 
diesem Falle der Zollbehörde ein Verzeichniß der zuzuladenden Güter unter Angabe von 
Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung, Bruttogewicht und Inhalt zu übergeben. Das Ver- 
zeichniß ist bei der Verladung zu prüfen und dem Begleitschein anzustempeln. Bei Wagen, 
in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf 
dem Transporte, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Umladung 
erforderlich machen, Zu- und Abladungen nicht stattfinden."“ 
Berlin, den 19. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Von dem Handbuche für das Deutsche Reich wird für das Jahr 1901 eine neue Ausgabe veranstaltet. 
Das Werk erscheint im Laufe des Monats Januar k. J. im Verlage der Buchhandlung „Carl Heymanns 
Verlag“ zu Berlin und wird den Reichs= und Staatsbehörden bei direkter Bestellung zum Preise von 
4,00 „ geliefert. 
Im Buchhandel ist es zum Preise von 6 J zu beziehen. 
  
103“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.