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3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 6. Dezember 1900 beschlossen, daß:
1.
in Ziffer 11a der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes (zu den 88. 41, 47
und 72), sowie im F. 23 Abs. 3 des Eisenbahnzoll-Regulativs hinter den Worten:
„sowie von in Eisenbahnwagenladungen eingehendem Petroleum“
die Worte eingeschaltet werden:
„und Bier“;
in Ziffer 11e der gedachten Anweisung, sowie im letzten Absatze des §. 23 des Eisenbahnzoll-
Regulativs der erste Satz folgende Fassung erhält:
„Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens von dem bei der
zollamtlichen Nachverwiegung ermittelten Gewicht um 2 Prozent oder mehr ab, so ist dies
der Zolldirektivbehörde anzuzeigen“.
der zweite Absatz des §. 48 des Eisenbahnzoll-Regulativs folgende Fassung erhält:
„Die Vorstände der Amtsstellen können die Zuladung anderer, aus dem freien Ver-
kehre stammender Güter in diese Wagen gestatten, wenn eine Vertauschung dieser Güter
mit den verladenen zollpflichtigen nicht zu befürchten ist. Die Eisenbahnverwaltung hat in
diesem Falle der Zollbehörde ein Verzeichniß der zuzuladenden Güter unter Angabe von
Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung, Bruttogewicht und Inhalt zu übergeben. Das Ver-
zeichniß ist bei der Verladung zu prüfen und dem Begleitschein anzustempeln. Bei Wagen,
in welche Güter des freien Verkehrs mit zollpflichtigen Gütern verladen sind, dürfen auf
dem Transporte, soweit nicht Verschlußverletzungen oder Unglücksfälle eine Umladung
erforderlich machen, Zu- und Abladungen nicht stattfinden."“
Berlin, den 19. Dezember 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.
4. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
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