Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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welche,  wenn  noͤthig,  in  Uebereinstimmung  gebracht  und  alljaͤhrlich  jedem  Uferstaate
  mitgetheilt  werden  sollen.  Sie  wird,  nach  zuvor  erwirktem  Einverstaͤndnisse
  sämmtlicher  Uferstaaten,  von  jedem  Staate  zur  oͤffentlichen  Kenntniß  gebracht
  und  spaͤtestens  vom  15.  April  des  auf  die  betreffende  Durchschnitksperiode
  folgenden  Jahres  an  in  Kraft  gesetzt.

Artikel  12.

Die  Erhebung  des  sogenannten  Eßlinger  Jolls  wird  von  dem  Tage  ab
eingestellt,  an  welchem  diese  Uebereinkunft  in  Kraft  tritt.

Artikel  13.

Die  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  auf  zwölf  Jahre  festgesetzt,  vom
ersten  Januar  desjenigen  Jahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  in  Kraft  getreten
  ist.  Nach  dem  Ablaufe  dieser  zwölf  Jahre  wird  sie  von  Jahr  zu  Jahr
immer  um  Ein  Jahr  verlängert,  bis  einer  der  kontrahirenden  Staaten  den
—  durch  Kündigung  den  Wunsch  ihrer  Wiederaufhebung  zu  erkennen  gegeben
  hat.

Die  Wiederauflösung  dieser  Uebereinkunft  darf  nur  vom  Arfange  eines
Kalenderjahres  an  eintreten  und  die  Kündigung,  welche  derselben  mindestens  Ein
Jahr  vorhergehen  muß,  nur  slattfinden,  wenn  im  Durchschnitte  von  fünf  aufeinander
  folgenden,  nach  dem  Ablaufe  der  ersten  zwölfjéhrigen  Vertragsperiode
verflossenen  Kalenderjahren  der  Bruttoertrag  des  von  allen  Elbufer-Staaten
nach  dieser  Uebereinkunft  zu  erhebenden  Elbzolls  die  Summe  von  jährlich  Einhundert
  sieben  und  achtzig  Tausend  fünf  hundert  Thalern  nicht  erreicht  hat.
Bei  Berechnung  des  eben  erwähnten  fünfjährigen  Durchschnitts  sind  diejenigen
Jahre,  in  denen  eine  Blokade  der  Elbe  stattgefunden  hat,  in  jeder  Hinsicht
unberücksichtigt  zu  lassen.

Artikel  14.

Während  der  Dauer  dieser  Uebereinkunft  wird  die  Wirksamkeit  aller  mit
derselben  nicht  im  Einklange  befindlichen  Bestimmungen  der  binsichrlich  der  Elbschiffahrt
  bestehenden  Verträge  und  Vereinbarungen  suspendirt.  Sobald  jedoch
diese  Uebereinkunft  nach  Maaßgabe  des  Arcikels  13.  durch  Kündigung  wieder
aufgelöst  werden  sollte,  treten  die  eben  erwähnten,  während  der  Dauer  derselben
suspendirten  Besiimmungen  wieder  in  Kraft,  und  die  sämmtlichen  kontrahirenden
Staaten  in  den  Genuß  derjenigen  Rechte  wieder  ein,  welche  ihnen  durch  die
Elbschiffahrtsakte  vom  23.  Juni  1821.,  die  Additional-Elbschiffahrtsabte  vom
13.  April  1844.  und  das  Schlußprotokoll  der  dritten  Elbschiffahrts-Revisionskommission
  vom  8.  Februar  1854.  zugesichert  sind,  und  in  deren  Ausübung  sie
gegenwärtig  sich  befinden.

Artikel  15.
Gegenwärtige  Uebereinkunft  soll  von  dem  1.  Juli  1863.  an  in  Kraft
n.

Die

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