Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Bei  den  nach  §.  8  vorzunehmenden  vierteljährlichen  Abrechnungen  sind  diejenigen  Getreidemengen,
für  welche  Einfuhrscheine  ertheilt  sind,  von  der  Anschreibung  nicht  mit  in  Abzug  zu  bringen.

§.  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Regulativs  werden,  soweit  nicht  die  im  §.  4
bezeichnete  Strafe  oder  die  Strafen  der  §§.  134  bis  151  des  Vereinszollgesetzes  Anwendung  finden,  in  Gemäßheit
  des  §.  152  daselbst  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  Einhundertundfünzig  Mark  geahndet.

§.  16.
Das  gegenwärtige  Regulativ  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.