Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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wachung  des  Ausganges  den  letzteren  auf  der  Anmeldung  und  in  Spalte  11  des  Anmelderegisters  und
behält  die  Anmeldung  als  Beleg  zum  Anmelderegister  zurück.

Der  Ausfuhr  der  Fabrikate  steht  der  Niederlegung  derselben  in  eine  Zollniederlage  unter  amtlichem
  Verschlusse  gleich.

§.  8.

Die  Abrechnung  findet  vierteljährlich  in  der  Art  statt,  daß  am  zwanzigsten  Tage,  falls  dieser  aber
auf  einen  Sonn-  oder  Feiertag  fällt,  am  nächsten  Werktage  des  vierten  Monats  nach  Ablauf  des  Abrechnungsvierteljahrs
  von  der  in  diesem  Vierteljahr  angeschriebenen  Menge  ausländischen  Getreides  diejenige  Getreidemenge,
  welche  nach  dem  Ausbeuteverhältnisse  (§§.  9  bis  11)  der  Menge  der  in  dem  bezeichneten  und
in  dem  folgenden  Vierteljahre  thatsächlich  zur  Ausfuhr  gelangten  Fabrikate  entspricht,  in  Abzug  gebracht
wird,  soweit  dieselbe  nicht  etwa  schon  bei  der  Abrechnung  für  das  Vorvierteljahr  zum  Abzuge  gebracht
ist.  Es  ist  dabei  für  jede  Getreideart  besonders  abzurechnen.  Falls  bei  der  Abrechnung  die  in  Abzug
zu  bringende  Getreidemenge  die  im  Abrechnungsvierteljahre  stattgefundenen  Anschreibungen  der  betreffenden
Getreideart  nicht  erreicht,  so  ist  der  Zollbetrag  von  der  zu  verzollenden  Menge  unter  Zugrundelegung  des
Verhältnisses  der  im  Abrechnungsvierteljahr  angeschriebenen,  verschiedenen  Zollsätzen  unterliegenden
Getreidemengen  der  in  Betracht  kommenden  Gattung  zu  berechnen.  Der  Konteninhaber  hat  binnen
längstens  acht  Tagen  nach  Zustellung  der  Abrechnung  den  sich  ergebenden  Zollbetrag  einzuzahlen.  Ein
weiterer  Geldkredit  ist  unzulässig.  Es  ist  jedoch  statthaft,  bei  den  auf  Grund  der  Abrechnung  erfolgenden
Verzollungen  Einfuhrscheine,  welche  über  die  nämliche  Getreidegattung,  wie  die  zu  tilgende  Post  lauten,
in  Zahlung  zu  geben,  vorausgesetzt,  daß  der  im  Einfuhrschein  angegebene  Tag  der  Ausfuhr  in  das
Abrechnungsvierteljahr  sällt  und  die  Gültigkeitsfrist  des  Einfuhrscheins  noch  nicht  abgelaufen  ist.

§.  9.
Für  Roggen-  und  Weizenmehl  werden  folgende  Ausbeuteklassen  festgesetzt:
A.  Roggenmehl.

1.  Klasse      1  bis  60  Prozent,
2.    -  über  60  -  65  -.
B.  Weizenmehl.

1.  Klasse  1  bis  30  Prozent,
2.    -       über  30  -  70  -
3.   -              -  70  -  75  -
4.  -                    1  -  70  -

Für  die  Abrechnung  gelten
60  kg  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse  gleich  95  kg  Roggen,
5  —  ---  —   2  —  5  --

            
30  -  Weizenmehl  --  1.  -  -  48  ---  Weizen,
40  --  --  --  2.  -  -  47  -  -
5  --  --  --  3.  -  -  5  -
70  --  --  --  4.  -  95  -   -Es
  sind  mithin  abzuschreiben  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg
Roggenmehl  der  1.  Klassse  158,88  kg  Roggen,
-  2.  -  100,00  --   --Weizenmehl
  --  1.  --   --  160,00  =  Weizen,
-  -  2.  -  117,50  --   ---
  -  3.   -- --    100,00  -
-  -  4.  -  135,71  --  --In

  der  Ausfuhranmeldung  ist  in  Spalte  2  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse  das
vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.  Unrichtige  Angaben  unterliegen  der  gesetzlichen  Strafe.