Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

anlege 
anlage 2— 
— 
unlage 2 
Unlage 4 
nulage 2—. 
— 220 — 
Bestimmungen 
für 
die land= und forstwirthschaftlichen Aufnahmen 
im Jahre 1900. 
Abänderung und Ergänzung des Beschlusses des Bundesraths vom 7. Juli 1892, 
betreffs Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung. 
Statatt der nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 7. Juli 1892 im Jahre 1903 auszuführenden 
Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung soll eine solche im Jahre 1900 stattfinden. 
Hierbei tritt an die Stelle der dem Beschlusse vom 7. Juli 1892 angefügten Anlage 1 die hier 
folgende Anlage 1. 
In der Anlage 2 (Gesichtspunkte) tritt die dort vorgesehene Aenderung ein. 
Im Uebrigen finden die Bestimmungen des eingangs genannten Beschlusses sinngemäße Anwendung. 
In Ergänzung der Ermittelungen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung soll eine Zählung 
der Obstbäume, und zwar der auf dauerndem Standorte bepindlichen Aepfel-, Birn-, Pflaumen- 
(Zwetschgen-) und Kirschbäume (einschließlich des Zwerg= und Spalierobstes) stattfinden. Den Erhebungs- 
organen ist eine Anleitung zu ertheilen, wofür die Anlage 3 Gesichtspunkte enthält. 
Empfohlen wird, diese Aufnahme in Verbindung mit der über die landwirthschaftliche Boden- 
benutzung vorzunehmen; es bleibt jedoch jeder Bundesregierung vorbehalten, falls ihr dies zweckmäßiger 
erscheint, sie in Verbindung mit einer der anderen Erhebungen des Jahres 1900 — der Viehzählung 
oder Volkszählung — vornehmen zu lassen. 
Eine Uebersicht über die Ergebnisse der Obstbaumzählung ist, getrennt nach den vorgenannten vier 
Arten für die größeren Verwaltungsbezirke, dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 30. November 1901 
zu übermitteln. 
Ferner sollen im Anschluß an die Ermittelung des Areals der Forsten (Ziffer 4 und 6 der 
Bestimmungen und C.V der Anlage 1) Erhebungen über den Besitzstand, den Ertrag, die Bestands= und 
Betriebsarten der Forsten veranstaltet werden. Für diese Nachweisungen dienen die als Anlage 4 hier 
beigefügten Uebersichtsformulare. 
Den Bundesregierungen bleibt es überlassen, die Bezirke zu bestimmen oder zu bilden, die als 
Einheiten für die Ausführung der Erhebungen über die Forsten als die zweckmäßigsten erscheinen. Sie 
werden die Mitwirkung der Organe der Forstverwallung bei den Feststellungen auf Grund vorhandener 
Anschreibungen und bei den etwa erforderlichen Schätzungen des Ertrags in thunlichst weitem Umfange 
veranlassen. 
Für die Organisation der forstlichen Erhebungen bietet Anlage 5 Gesichtspunkte. 
Uebersichten, deren Inhalt der Anlage 4 entspricht, sollen für Preußen nach Provinzen, für 
Bayern nach den beiden Theilen rechts und links des Rheins, für die anderen Staaten im Ganzen dem 
Kaiserlichen Statistischen Amte gleichzeitig mit den Nachweisen über die landwirthschaftliche Bodenbenutzung 
bis zum 30. Juni 1901 eingereicht werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.