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4. Marine und Schiffahrt.
BVZekanntmachung,
betreffend das Flaggenrecht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen
Gewässern verkehren. Vom 11. April 1900.
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NNuuf Grund des §. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 1. März 1900, betreffend das Flaggen-
recht deutscher Binnenschiffe, die ausschließlich auf ausländischen Gewässern verkehren. (Reichs-Gesetzbl.
S. 41), ist den Kaiserlichen Konsularämtern in
Galatz für das Gebiet der unteren Donau,
Cantona= . des Westflusses,
Schanghai ·"
und für das Gebiet des Yangtze-kiang,
Hankau
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die Führung der Schiffsregister übertragen worden.
Für die äußere Einrichtung und die Führung der Schiffsregister findet die im preußischen
Justiz-Mimisterialblatt abgedruckte allgemeine Verfügung des Königlich preußischen Herrn Justizministers
oo 8 Dezember 1899. über die Führung des Schiffsregisters (Nr. 46 S. 753 ff. entsprechende
nwen ung. ·
Berlin, den 11. April 1900.
Der Stellvertreter des Reichstangers.
Graf v. Posadowsty.
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gekanntmachung,
betreffend die Gewährung von Prämien an Lootsen des Kaiser Wilhelm-Kanals.
Vom 11. . April 1900.
Nachdem Seitens der Kaiserlichen Marine die Gewährung von Prämien an die Kanallootsen
auch für die Durchführung von deutschen Kriegsschiffen unter 5000 Tons Deplacement übernommen und
geregelt worden ist, (vergl. die Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Marinc-Amtes vom 29. März 1900,
Marine-Verordnungsblatt S. 103) finden die Vorschriften der Bekanntmachung vom 1. Juni 1899
(Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 187) unter Nr. 1 bis 5 auf die Lootsungen von Kriegsschiffen
überhaupt nicht mehr Anwendung. Die Vorschrift unter Nr. 6, betreffend die Kontrole über die von der
Kaiserlichen Marine empfangenen Prämien bleibt in Geltung.
Berlin, den 11. April 1900.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Rothe.