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5. Die hiernach über die gesetzliche aktive Dienstpflicht hinaus in Kiautschou verbrachte Dienstzeit
von 8 Wochen und mehr zählt für eine Uebung in der Reserve.
6. Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht werden diese Einjährig-Freiwilligen nach Maßgabe
der Bestimmungen des §. 80 der Besoldungsvorschrift für die Kaiserliche Marine im Frieden verpflegt.
(Der §. 47 der Besoldungsvorschrift für die Kaiserliche Marine im Frieden kommt daher nicht in Betracht.)
Berlin, den 9. März 1900.
In Vertretung des Reichskanzlers.
Tirpitz.
4. Versicherungs-Wesen.
Bekanntmuchung,
betreffeud die Befreiung von Sparkassenbeamten im Großherzogthume Baden sowie von
Lehrern und Lehrerinnen der privaten höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven von der
Verpflichtung zur Invalidenversicherung (88§. 5, 6, 7 des Invalidenversicherungsgesetzes, —
Reichsgesetzbl. 1899 S. 463 —). Vom 19. Mai 1900.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 26. April 1900 auf Grund des §. 7 des Invaliden=
versicherungsgesetzes beschlossen, daß die Bestimmungen des §. 5 Abs. 1 und des §. 6 Abs. 1 dieses Gesetzes
1. auf diejenigen Beamten der mit Gemeindebürgschaft versehenen Sparkassen des Groß-
herzogthums Baden, welche der Fürsorgekasse für Gemeinde= und Körperschaftsbeamte nach
Maßgabe des badischen Gesetzes vom 8. Juli 1896 angehören,
2. auf die bei der privaten höheren Mädchenschule zu Wilhelmshaven mit Anwartschaft auf
Ruhegehalt angestellten vollbeschästigten Lehrer und Lehrerinnen
Anwendung finden sollen.
Berlin, den 19. Mai 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Woedrke.
5. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. Mai d. J. beschlossen, Apparate und Materialien zur
Herstellung von elektrischen Beleuchtungsanlagen auf Seeschiffen, einschließlich der Scheinwerfer nebst
Zubehör, den in den Verzeichnissen I und II der Anlage A zu dem Schiffsbau-Regulativ vom
17. Juli 1889 — Central-Blait 1889 S. 431 — aufgeführten Gegenständen gleichzustellen.