142 Nr. 14. 1914.
Abweichungen zugelassen sind, je nach den Vierteliahren des Ab= und Zuzuges in der
Art geleilt, daß der Abziehende, wenn der Abzug erfolgt am 30. September ¼, am
31. Dezember ½, am 31. März /, am 30. Juni ¼/ der in das Nubungsjahr fallenden
Ernte erhält und ebenso an den Kosten teilnimmt. Etwa vor dem 1. Juli gemähte
Olsaaten sind in das Nutzungsjahr einzurechnen.
2. Für die zur Stelle bleibenden Kompost-, Dung-, Stroh= und Heuvorräte (5 8
Ziffer 3) erhält der abziehende Juhaber keine Entschädigung. Nur in dem Falle, daß
die Ländereien ausschließlich aus Gartenland bestehen, wird ihm der Wert des Dunges
ersetzt. "
B. Dinsichtlich der Gärten.
1. Die Teilung der Gartenernte erfolgt nach Maßgabe bes unter A vorgeschriebenen
Teilungsverhältnisses, wiewohl mit der Einschränkung, daß Erzeugnisse, welche
ihrer Natur nach zur Aufbewahrung oder zur Lieferung von Jahreserträgen nicht
Heiget sind, entweder gar nicht oder doch nicht nach Vierteljahren zur Teilung kommen.
aher kann derjenige, welcher am 1. April antritt, einen Anteil an dem Obst und dem
nicht überwinternden Gemüse nicht begehren.
2. Die Bestellungskosten (Dungfuhren, Grabekosten, Sämereien, Bohnenstangen,
Erbsbusch usw.) werden dem abziehenden Inhaber nach den wirklichen Auslagen
oder nach den örtlichen Preisen im Verhältnis zu der seinem Nachfolger zufallenden
Nutzung erstattet.
Wenn nur ein Garten, also keine weiteren Dienstländereien überwiesen sind, so
ist auch der untergebrachte Dung zu vergüten.
C. Hinsichtlich des Ackers.
Nach Maßgabe des unter A bezeichneten Teilungsverhältnisses
sind dem abziehenden Inhaber vom Nachfolger zu vergüten:
a) die Saat, wenn sie angekauft ist, nach dem gezahlten Kaufpreise, wenn sie
von selbstgebautem Korn genommen ist, nach dem höchsten Marktpreise des
Verbrauchskornes zur Saatzeit. Die Menge jeder Aussaat wird
u“ durch die Entscheidung der Auseinandersetzungsbehörde festestellt:
b) Klee= und Grassämereien des dem Vorjahre des Nutzungsjahrs
voraufgehenden Jahres, wenn sie zu Mäh-Klee und -Gras verwandt sind.
ind diese zur Weide verwandt, so werden sie bei einer zum 1. Juli
erfolgenden Ablieferung zur Hälfte, bei einer Ablieferung in späteren Terminen
nicht vergütet.
Klee= und Grassämereien aus dem Vorjahre des Nutzungsjahres sind
vollständig zu vergüten;
(c#) für die Bestellung des Saatackers und der Brache mit Einschluß des
Säens, Pflanzens, Walzens und Eggens, des Aufziehens der Wasserfurchen
usw. auf jede Furche 10 Pfennige —8 je 100 qm, außerdem für die Bearbeitung
der Hackfrüchte nach geshe ener Saat oder Pflanzung (Rei igen,
Behäufen Behacken usw.) die Unkosten nach billigen Ansätzen, wobei jedoch
die Arbeiten der eigenen Dienstboten des Abtreters außer Berechnung
eiben;