Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

142  Nr.  14.  1914.

Abweichungen  zugelassen  sind,  je  nach  den  Vierteliahren  des  Ab=  und  Zuzuges  in  der
Art  geleilt,  daß  der  Abziehende,  wenn  der  Abzug  erfolgt  am  30.  September  ¼,  am
31.  Dezember  ½,  am  31.  März  /,  am  30.  Juni  ¼/  der  in  das  Nubungsjahr  fallenden
Ernte  erhält  und  ebenso  an  den  Kosten  teilnimmt.  Etwa  vor  dem  1.  Juli  gemähte
Olsaaten  sind  in  das  Nutzungsjahr  einzurechnen.

2.  Für  die  zur  Stelle  bleibenden  Kompost-,  Dung-,  Stroh=  und  Heuvorräte  (5  8
Ziffer  3)  erhält  der  abziehende  Juhaber  keine  Entschädigung.  Nur  in  dem  Falle,  daß
die  Ländereien  ausschließlich  aus  Gartenland  bestehen,  wird  ihm  der  Wert  des  Dunges
ersetzt.  "

B.  Dinsichtlich  der  Gärten.

1.  Die  Teilung  der  Gartenernte  erfolgt  nach  Maßgabe  bes  unter  A  vorgeschriebenen
  Teilungsverhältnisses,  wiewohl  mit  der  Einschränkung,  daß  Erzeugnisse,  welche
ihrer  Natur  nach  zur  Aufbewahrung  oder  zur  Lieferung  von  Jahreserträgen  nicht
Heiget  sind,  entweder  gar  nicht  oder  doch  nicht  nach  Vierteljahren  zur  Teilung  kommen.

aher  kann  derjenige,  welcher  am  1.  April  antritt,  einen  Anteil  an  dem  Obst  und  dem
nicht  überwinternden  Gemüse  nicht  begehren.

2.  Die  Bestellungskosten  (Dungfuhren,  Grabekosten,  Sämereien,  Bohnenstangen,
  Erbsbusch  usw.)  werden  dem  abziehenden  Inhaber  nach  den  wirklichen  Auslagen
  oder  nach  den  örtlichen  Preisen  im  Verhältnis  zu  der  seinem  Nachfolger  zufallenden
Nutzung  erstattet.

Wenn  nur  ein  Garten,  also  keine  weiteren  Dienstländereien  überwiesen  sind,  so
ist  auch  der  untergebrachte  Dung  zu  vergüten.

C.  Hinsichtlich  des  Ackers.
Nach  Maßgabe  des  unter  A  bezeichneten  Teilungsverhältnisses
  sind  dem  abziehenden  Inhaber  vom  Nachfolger  zu  vergüten:

a)  die  Saat,  wenn  sie  angekauft  ist,  nach  dem  gezahlten  Kaufpreise,  wenn  sie
von  selbstgebautem  Korn  genommen  ist,  nach  dem  höchsten  Marktpreise  des
Verbrauchskornes  zur  Saatzeit.  Die  Menge  jeder  Aussaat  wird
u“  durch  die  Entscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  festestellt:



b)  Klee=  und  Grassämereien  des  dem  Vorjahre  des  Nutzungsjahrs
voraufgehenden  Jahres,  wenn  sie  zu  Mäh-Klee  und  -Gras  verwandt  sind.

ind  diese  zur  Weide  verwandt,  so  werden  sie  bei  einer  zum  1.  Juli
erfolgenden  Ablieferung  zur  Hälfte,  bei  einer  Ablieferung  in  späteren  Terminen
  nicht  vergütet.
Klee=  und  Grassämereien  aus  dem  Vorjahre  des  Nutzungsjahres  sind
vollständig  zu  vergüten;

(c#)  für  die  Bestellung  des  Saatackers  und  der  Brache  mit  Einschluß  des
Säens,  Pflanzens,  Walzens  und  Eggens,  des  Aufziehens  der  Wasserfurchen
usw.  auf  jede  Furche  10  Pfennige  —8  je  100  qm,  außerdem  für  die  Bearbeitung
  der  Hackfrüchte  nach  geshe  ener  Saat  oder  Pflanzung  (Rei  igen,
Behäufen  Behacken  usw.)  die  Unkosten  nach  billigen  Ansätzen,  wobei  jedoch
die  Arbeiten  der  eigenen  Dienstboten  des  Abtreters  außer  Berechnung

eiben;