140 Nr. 14. 1914.
Nutzung der Dienstländereien.
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1. Der Inhaber kann die Dienstländereien nebst Zubehör nach freiem Ermessen
nugtzen, muß sie jedoch ihrer wirtschaftlichen Bestimmung gemäß und in gutem und verzeichnismäßigem
Zustande erhalten.
2. Der Inhaber hat auf genaue Beobachtung der Grenzen zu halten, neuen Grenzregelungen
sich zu unterwerfen, die Grenzgräben, Grenzbäche und sonstigen Grenzzeichen
in gutem Stande zu erhalten.
3. Die zu den Dienstländereien gehörigen Befriedigungen hat der Inhaber zu
erhalten und zu erneuern, soweit es sich nicht um Hausgärten handelt.
Bei Lausgärten liegt dem Inhaber die Unterhaltung der Befriedigung mit Einschluß
der vgänsung des Anstrichs und, wenn seine Dienststelle mit einem Anfangsgehalt
von mindestens 2100 ./ verbunden ist (5 8 Nr. 1 der Vorschriften vom
17. August 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), auch die Erneuerung
der Befriedigungen ob; die Bestimmungen im § 7 Nr. 2, § 8 Nr. 2 der Vorschristen
vom 17. August 1911 über die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen
finden Anwendung.
Die nicht zum gemeinnühigen Gebrauche bestimmten Wege, Triften, Steige,
Dämme, Brücken, Stege, Siele, Durchlässe usw., welche auf und an den Dienstländereien
liegen, muß der Inhaber auf seine Kosten in gehörigem Zustand erhalten und auch erneuern.
Ihre Mitbenutzung für herrschaftliche Zwecke bleibt vorbehalten, desgleichen
die Veränderung und neue Anlegung solcher Wege und Einrichtungen.
4. Der Inhaber muß seinen Nachbarn die nötige Vorflut schaffen und wegen des
Lnbeobochtenden Wassergesälles den Anordnungen der Verwaltungsbehörde Folge
eisten.
Werden nach dem Ermessen der Verwaltungsbehörde zur Entwässerung oder Bewässerung
von Grundstücken, welche in unmittelbarer oder weiterer Nachbarschaft liegen
neue oder veränderte Anlagen im Bereiche der Dienstländereien erforderlich, so mu
der Inhaber das nötige Land hergeben und die zur Herstellung erforderlichen Vorrichtungen
gestatten.
Vorhandene Riesel= und Drainszüge mit deren Zubehör muß der Inhaber
auf seine Kosten in gehörigem Zustande erhalten und erneuern. Wegen der Benupung
oder Teilung des Rieselwassers hat er den Anordnungen und Entscheidungen der Verwaltungsbehörde
nachzukommen.
5. Die Veräußerung von Heu, Stroh oder Dung ohne Genehmigung der zuständigen
oberen Behörde ist verboten und kann mit Ordnungsstrafen geahndet werden.
6. Wegen Mißwachses und anderweitiger, die Dienstländereien oder die Muntschaft
des Inhabers trefsender Zufälle und Unglücksfälle wird keine Entschädigung
gewährt.
7. Die Flächen zu Festpunktsteinen sind ohne Entschädigung abzutreten. Um
jeden Festpunktstein im oder am Acker ist eine kreisförmige Bobenstäche von 1 Meter
Halbmesser unbeackert liegen zu lassen und einzufriedigen.