Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

140  Nr.  14.  1914.

Nutzung  der  Dienstländereien.

6  6.

1.  Der  Inhaber  kann  die  Dienstländereien  nebst  Zubehör  nach  freiem  Ermessen
nugtzen,  muß  sie  jedoch  ihrer  wirtschaftlichen  Bestimmung  gemäß  und  in  gutem  und  verzeichnismäßigem
  Zustande  erhalten.

2.  Der  Inhaber  hat  auf  genaue  Beobachtung  der  Grenzen  zu  halten,  neuen  Grenzregelungen
  sich  zu  unterwerfen,  die  Grenzgräben,  Grenzbäche  und  sonstigen  Grenzzeichen
  in  gutem  Stande  zu  erhalten.

3.  Die  zu  den  Dienstländereien  gehörigen  Befriedigungen  hat  der  Inhaber  zu

erhalten  und  zu  erneuern,  soweit  es  sich  nicht  um  Hausgärten  handelt.
Bei  Lausgärten  liegt  dem  Inhaber  die  Unterhaltung  der  Befriedigung  mit  Einschluß
  der  vgänsung  des  Anstrichs  und,  wenn  seine  Dienststelle  mit  einem  Anfangsgehalt
  von  mindestens  2100  ./  verbunden  ist  (5  8  Nr.  1  der  Vorschriften  vom
17.  August  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen),  auch  die  Erneuerung
  der  Befriedigungen  ob;  die  Bestimmungen  im  §  7  Nr.  2,  §  8  Nr.  2  der  Vorschristen
  vom  17.  August  1911  über  die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen
finden  Anwendung.

Die  nicht  zum  gemeinnühigen  Gebrauche  bestimmten  Wege,  Triften,  Steige,
Dämme,  Brücken,  Stege,  Siele,  Durchlässe  usw.,  welche  auf  und  an  den  Dienstländereien
liegen,  muß  der  Inhaber  auf  seine  Kosten  in  gehörigem  Zustand  erhalten  und  auch  erneuern.
  Ihre  Mitbenutzung  für  herrschaftliche  Zwecke  bleibt  vorbehalten,  desgleichen
die  Veränderung  und  neue  Anlegung  solcher  Wege  und  Einrichtungen.

4.  Der  Inhaber  muß  seinen  Nachbarn  die  nötige  Vorflut  schaffen  und  wegen  des
Lnbeobochtenden  Wassergesälles  den  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörde  Folge
eisten.

Werden  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde  zur  Entwässerung  oder  Bewässerung
  von  Grundstücken,  welche  in  unmittelbarer  oder  weiterer  Nachbarschaft  liegen
neue  oder  veränderte  Anlagen  im  Bereiche  der  Dienstländereien  erforderlich,  so  mu
der  Inhaber  das  nötige  Land  hergeben  und  die  zur  Herstellung  erforderlichen  Vorrichtungen
  gestatten.

Vorhandene  Riesel=  und  Drainszüge  mit  deren  Zubehör  muß  der  Inhaber
auf  seine  Kosten  in  gehörigem  Zustande  erhalten  und  erneuern.  Wegen  der  Benupung
oder  Teilung  des  Rieselwassers  hat  er  den  Anordnungen  und  Entscheidungen  der  Verwaltungsbehörde
  nachzukommen.

5.  Die  Veräußerung  von  Heu,  Stroh  oder  Dung  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
  oberen  Behörde  ist  verboten  und  kann  mit  Ordnungsstrafen  geahndet  werden.

6.  Wegen  Mißwachses  und  anderweitiger,  die  Dienstländereien  oder  die  Muntschaft
  des  Inhabers  trefsender  Zufälle  und  Unglücksfälle  wird  keine  Entschädigung
gewährt.

7.  Die  Flächen  zu  Festpunktsteinen  sind  ohne  Entschädigung  abzutreten.  Um
jeden  Festpunktstein  im  oder  am  Acker  ist  eine  kreisförmige  Bobenstäche  von  1  Meter
Halbmesser  unbeackert  liegen  zu  lassen  und  einzufriedigen.