Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  14.  1914.  141

Die  Kosten  der  Wiederherstellung  beschädigter,  verrückter  oder  verloren  gegangener
Festpunkte  trägt  der  Inhaber  der  Dienstländereien,  sofern  die  Beschädigung,  Verrückung
oder  der  Verlust  durch  Verschulden  des  Inhabers,  seiner  Angehörigen  oder  seines  Gesindes
  geschehen  sind.

Überweisung  und  Rlcknahme.
5  7.  .

1.  Die  Dienstländereien  mit  Zubehhr  werden  dem  Inhaber  in  Grundlage  des
Verzeichnisses  (6  4)  überwiesen.  Sie  müssen  in  dem  vorhandenen  Zustand  oder  in  dem
Zustand  übernommen  werden,  der  durch  Erledigung  der  bei  der  voraufgegangenen  Rücknahme
  (Ziffer  2)  festgestellten  Mängel  bewirkt  wird.  Über  die  ÜUberweisung  wird  eine
Verhandlung  ausgenommen,  die  der  zuständigen  oberen  Behäörde  einzureichen  ist.

2.  Vor  der  Rücknahme  der  Dienstländereien  hat  die  Aufsichtsbehörde  an  der  Hand
bes  Verzeichnisses  eine  Besichtigung  vorzunehmen,  um  festzustellen,  ob  der  Inhaber
seinen  Verbindlichkeiten  nachgekommen  ist.  Finden  sich  Mängel,  deren  Erledigung  dem
Inhaber  obliegt,  so  werden  die  zu  ihrer  Beseitigung  erforderlichen  Kosten  sofort  festgestellt.
  Der  festgestellte  Betrag  ist  zur  Kasse  der  Verwaltung  einzuzahlen.  Die  Aufsichtsbehörde
  kann  den  Betrag  dem  künftigen  Inhaber  gegen  die  Verpflichtung  zur
Beseitigung  der  Mängel  überweisen,  wenn  dieser  damit  einverstanden  ist.

3.  Über  die  Rücknahme  der  Dienstländereien  ist  eine  Verhandlung  aufzunehmen,
welche  der  zuständigen  oberen  Behörde  einzureichen  ist.

4.  Erfolgt  die  überweisung  oder  Rücknahme  von  Dienstländereien  gleichzeitig  mit
der  Überweisung  oder  Rücknahme  von  Dienstwohnungen  (§  14  der  Vorschriften  über
die  Benutzung  Großherzoglicher  Dienstwohnungen),  so  bedarf  es  nur  der  Aufnahme
einer  einheitlichen  Verhandlung.

Auseinandersetzung  Über  die  Ernte.

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1.  Der  abziehende  Inhaber  kann  sich  mit  dem  Nachfolger  über  die  Ernte  im
Wege  der  Vereinbarung  auseinandersetzen.  ·

2.  Erfolgt  die  Auseinandersetzung  nicht  im  Wege  der  Vereinbarun
unter  Leitung  der  Aufsichtsbehörde,  die  erforderlichenfalls  einen  unparteil!
verständigen  zuzieht,  vorzunehmen.

3.  In  beiden  Fällen  (Ziffer  1  und  2)  müssen  Heu,  Stroh,  Dung  und  Kompost
ohne  Wertentschädigung  zur  Stelle  bleiben.

„so  ist  sie
geen  Sach-8

  8.
Die  Auseinandersetzung  gemäß  §  8  Ziffer  2  geschieht  nach  solgenden  Grundsätzen:

A.  Im  allgemeinen.
1.  Das  Nußungsjahr  wird  vom  1.  Juli  bis  zum  30.  Juni  des  folgenden
Jahres  gerechnet.  Demgemäß  werden  die  Ernteerträge  und  deren  Kosten,  soweit  nicht
in  den  nachfolgenden  Wstimnungen  (ogl.  B  1,2  Absatz  11  Cb  Absatz  2,  3;  D2;  E)