Object: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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Bei dringender Veranlassung kann er 
zu außerordentlichen Sitzungen berufen wer- 
den, in diesem Falle aber nur über dieje- 
nigen Gegenstände berathen, wofür die außer- 
ordentliche Sitzung bestimm ist. 
Die Mitglieder desselben werden von 
der Distriersverwaltungs, Behörde zu jeder 
Sttzung mit Bestimmung des Ortes, des 
Tages und der Stunde des Zusammenerittes 
und mit Angabe der Berathungsgegenstände, 
wo möglich vierzehn Tage vor der Sitzung 
schriftlich geladen. 
Odhde diese Einberufüng darf der Di- 
strictsrath nicht zusammentreten, und nach 
dem von dem vorsitenden Districtsverwal- 
tungs-Beamten erklärten Schluße nicht ver- 
sammelt bleiben. 
Der König kann den Districtsrath auf- 
lösen, in welchem Falle binnen acht Wo- 
chen eine neue Wahl statt zu finden hat. 
Die Neugewählten versehen sodann 
ihre Sctellen bis zur nachsten ordentlichen 
Wahl. 
Art. 13. 
Zu einem giltigen Beschlusse des Di- 
strictsrathes ist die Anwesenheit von we- 
nigstens zwei Drittheilen seiner Mitglieder 
erforderlich. 
Die Beschlüße werden nach Stimmen= 
mehrheit gefaßt. 
Bei Gleichheit der Stimmen entschei- 
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det der Vorstand, der außerdem niche mit- 
zustimmen har. 
Die Uebertragung des Stimmrechtes 
ist nicht gestattet. 
Im Falle des Artikels 11 lit. i. hat 
der Vorstand den Vorsitz an das hiefür 
von dem Districtsrathe zu bestimmende Mit- 
glied desselben abzugeben und an der Be- 
rathung und Beschlußfassung keinen Theil 
zu nehmen. 
Art. 14. 
Jedes Mitglied des Distriersrathes ist 
verpflichtet, bei den angesagten Versamm- 
lungen zu erscheinen. 
Ueber die Zulässigkeit von Entschuldig- 
ungsgründen entscheidet endgiltig die Stim- 
menmehrheit der Erschienenen. 
Kömmt die Versammlung wegen Nicht- 
erscheinens der erforderlichen Zahl von Mit- 
gliedern nicht zu Stande, so ist dieselbe 
zwar wiederholt festzusetzen, es haben aber 
diejenigen Mitglieder, welche entweder ohne 
giltige Verhinderungsursache ausgeblieben 
sind, oder die ihnen zur Seite stehenden 
giltigen Verhinderungsgründe rechtzeitig an- 
zuzeigen unterlassen haben, die Kosten der 
vereitelten Sitzung und die Entschébigung 
der erschienenen Mitglieder nach Feststellung 
der Districtsverwaltungsbehörde zu tragen. 
Art. 15. 
Der Districtsrath wählt auf die Dauer
	        
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