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Bei dringender Veranlassung kann er
zu außerordentlichen Sitzungen berufen wer-
den, in diesem Falle aber nur über dieje-
nigen Gegenstände berathen, wofür die außer-
ordentliche Sitzung bestimm ist.
Die Mitglieder desselben werden von
der Distriersverwaltungs, Behörde zu jeder
Sttzung mit Bestimmung des Ortes, des
Tages und der Stunde des Zusammenerittes
und mit Angabe der Berathungsgegenstände,
wo möglich vierzehn Tage vor der Sitzung
schriftlich geladen.
Odhde diese Einberufüng darf der Di-
strictsrath nicht zusammentreten, und nach
dem von dem vorsitenden Districtsverwal-
tungs-Beamten erklärten Schluße nicht ver-
sammelt bleiben.
Der König kann den Districtsrath auf-
lösen, in welchem Falle binnen acht Wo-
chen eine neue Wahl statt zu finden hat.
Die Neugewählten versehen sodann
ihre Sctellen bis zur nachsten ordentlichen
Wahl.
Art. 13.
Zu einem giltigen Beschlusse des Di-
strictsrathes ist die Anwesenheit von we-
nigstens zwei Drittheilen seiner Mitglieder
erforderlich.
Die Beschlüße werden nach Stimmen=
mehrheit gefaßt.
Bei Gleichheit der Stimmen entschei-
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det der Vorstand, der außerdem niche mit-
zustimmen har.
Die Uebertragung des Stimmrechtes
ist nicht gestattet.
Im Falle des Artikels 11 lit. i. hat
der Vorstand den Vorsitz an das hiefür
von dem Districtsrathe zu bestimmende Mit-
glied desselben abzugeben und an der Be-
rathung und Beschlußfassung keinen Theil
zu nehmen.
Art. 14.
Jedes Mitglied des Distriersrathes ist
verpflichtet, bei den angesagten Versamm-
lungen zu erscheinen.
Ueber die Zulässigkeit von Entschuldig-
ungsgründen entscheidet endgiltig die Stim-
menmehrheit der Erschienenen.
Kömmt die Versammlung wegen Nicht-
erscheinens der erforderlichen Zahl von Mit-
gliedern nicht zu Stande, so ist dieselbe
zwar wiederholt festzusetzen, es haben aber
diejenigen Mitglieder, welche entweder ohne
giltige Verhinderungsursache ausgeblieben
sind, oder die ihnen zur Seite stehenden
giltigen Verhinderungsgründe rechtzeitig an-
zuzeigen unterlassen haben, die Kosten der
vereitelten Sitzung und die Entschébigung
der erschienenen Mitglieder nach Feststellung
der Districtsverwaltungsbehörde zu tragen.
Art. 15.
Der Districtsrath wählt auf die Dauer