4. Vermessungs-
verhandlun-
gen.
5. Nach-
vermessung.
III. Geräthebezeich=
nung.
IV. Gerätheaufbe-
wahrung.
V. Veränderungen.
1. Wechsel im
Besitze der
Brennerei.
— 82“ —
Die Vermessung hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, daß das zu vermessende Geräth
mit vorher abgemessenem Wasser bis zum Ueberlaufen befüllt wird. Hat das Geräth an seiner
tiessten Stelle eine seine vollständige Entleerung zulassende Oeffnung, so kann es auch zunächst bis
zum Ueberlaufen befüllt und das abfließende Wasser gemessen werden.
Zum Messen des Wassers sind geaichle Gefäße zu verwenden. Es ist gestattet, Hülfsgefäße
zu benutzen, welche vorher mit geaichten Gefäßen auszumessen sind.
Im Endergebnisse bleiben Bruchtheile des Liters außer Betracht.
An hölzernen Geräthen ist nach der Vermessung der Steuerstempel einzubrennen.
S. 230.
Ueber die Vermessung sind für jedes Geräth zwei gleichlautende Verhandlungen nach Muster 2
bis 5 aufzunehmen. Nöthigenfalls sind die Muster abzuändern oder zu ergänzen.
Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. Die Ver-
handlungen über die Vermessung der Brennereigeräthe, deren Raumgehalt die Grundlage für die
Berechnung eines Steuerbetrags bildet, sind außerdem dem Hauptamte zur Prüfung vorzulegen.
5. 231.
Wenn vermessene Brennereigeräthe eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben
oder die Vermuthung einer solchen Veränderung vorliegt, ist eine neue Vermessung vorzunehmen.
Die nach §. 227 vermessenen Maischbottiche und Brennblasen sind vor Ablauf von zehn Jahren,
von der letzten nassen Vermessung ab gerechnet, auf trockenem und nassem Wege nachzuvermessen.
Die Direktiobehörde kann eine kürzere Frist für diese Nachvermessung anordnen, auch in der Zwischen-
zeit trockene Nachvermessungen vornehmen lassen.
Die Nachvermessungen sind zu einer Zeit zu bewirken, in der sie den Gebrauch der Geräthe
am wenigsten stören. Sie können bei außer Gebrauch befindlichen Geräthen bis zu deren Wieder-
benutzung hinausgeschoben werden, auch wenn dadurch die im Absatz 2 vorgesehene Frist über-
schritten wird.
Der Oberkontroleur hat nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde jährlich eine Uebersicht
über die vorgenommenen Nachvermessungen an das Hauptamt einzureichen.
§. 232.
Der Brennereibesitzer hat jedes angemeldete Brennereigeräth auf Verlangen und nach näherer
Anordnung des Oberkontroleurs mit Nummer und Raumgehalt in Uebereinstimmung mit der
Gerätheanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nöthigenfalls zu
erneuern.
Die Bezeichnung ist an dem Geräth an einer in die Augen sallenden Stelle mit Oelfarbe
oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Geräth
anbringen, so ist sie in unmittelbarer Nähe des Geräths auf einer Tafel ersichtlich zu machen.
S. 233.
Die angemeldeten Brennereigeräthe sind in den Brennereiräumen aufzubewahren. Die Direktiv-
behörde kann Ausnahmen zulassen.
Anmeldungspflichtige, aber nicht angemeldete Brennereigeräthe dürfen in den Brennereiräumen
nicht vorhanden sein.
Nicht anmeldungspflichtige Brennereigeräthe sind hinsichtlich ihrer Aufnahme in die Brennerei
und hinsichtlich ihrer Aufbewahrung keiner Beschränkung unterworfen.
Geräthe, welche nicht zu Brennereizwecken dienen, dürsen in die Brennereiräume nur insoweit
aufgenommen werden, als dadurch die Revision nicht erschwert wird.
Innerhalb der Brennereiräume können Brennereigeräthe beliebig verstellt werden.
Sofern ein Grundriß eingereicht ist (5. 224 Abs. 2), gelten an Stelle der Absätze 1 und 5
die Vorschriften des §. 24 Abs. 1 und des §. 25.
S. 234.
Jeder Wechsel im Besitz einer Brennerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, ist
der Hebestelle binnen ciner Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom
bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des angemeldeten