— 87 —
8. 257.
ie Brennereigeräthe, mit Ausnahme des Blasenhelms und des Schlußstücks dürfen ohne Ge-
nohmin ge Giesmterbereitung und zu anderen wirthschaftlichen Zwecken (Wasserkochen u. s. w.)
benutzt werden, soweit sie außer Verschluß gelassen sind. *
Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so bedarf die Benutzung der Brennereigeräthe der Ge-
nehmigung des Oberkontroleurs oder der Hebestelle. "
Die Benutzung der Brennereigeräthe zu anderen als den im Absatz 1 angegebenen Zwecken,
z. B. zur Gewinnung von Oenanthäther oder zur Wiedergewinnung von versteuertem Branntwein
aus Filterkohlen, bedarf der Genehmigung des Hauptamts.
8. 258.
Vor der Eröffnung des Betriebs darf der Brennereibesitzer den Abfindungsplan zurücknehmen,
sofern er der Hebestelle unter Einlieferung desselben rechtzeitig Mittheilung macht. Die Zurück—
nahme ist vom Brennereibesitzer auf dem Absindungsplane schriftlich anzuerkennen und von der
Hebestelle im Betriebsanmeldungsbuche, dem in diesem Falle beide Ausfertigungen des Planes als
Beläge beizufügen sind, zu vermerlen. . 259.
Wird nach der Eröffnung des Betriebs eine Unterbrechung oder eine sonstige Abweichung von
dem angemeldeten Betriebe nothwendig, so hat der Brennereibesitzer im Abfindungsplane sofort
unter Angabe des Zeitpunkts einen Vermerk zu machen und binnen 24 Stunden der Hebestelle
Anzeige zu erstatten. Nach Feststellung des Sachverhalts kann die Steuer zu dem entsprechenden
Theile vom Hauptamt erlassen oder, falls sie schon vereinnahmt ist, auf Anordnung der Direktiv-
behörde erstattet werden.
§. 260.
Bei den nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung abgefundenen Brennereien ist die
der Absindung zu Grunde zu legende Material= oder Maischmenge zu berechnen: "
a) aus der Litermenge, die von der angemeldeten Stoffgattung in einer Stunde abgetrieben
werden kann (Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung) und
b) aus der Zahl der angemeldeten Abtriebsstunden.
Hierbei bleiben Bruchtheile des Liters im Endergebniß außer Betracht.
Wird der Betrieb mindestens für einen vollen Tag, eine volle Woche oder einen vollen Monat
angemeldet, so sind
für jeden vollen Tag 21 Betriebsstunden,
für jede volle Woche 6 mal 21 Betriebsstunden und
für jeden vollen Monat 24 mal 21 Betriebsstunden
in Rechnung zu stellen. 261
Die regelmäßige Leiftungsfähigkeit wird in Prozenten des Raumgehalts der Brennblase
ausgedrückt.
Für Brennvorrichtungen ohne Dampfeinleitung in die Brennblase beträgt die regelmäßige
Leistungsfähigkeit:
wenn auf der Blase
nurder Rohbrand stattfindet, Roh-u. Feinbrand stattfinden,
bei Verarbeitung von ohne und zwar für hennvorrichtungen mit
Vorwärmer Vorwärmer
Z Drezent Prozent Protent Vrozent
Steinobst, Beeren und sin 19 25 14 18
Kernobst und Trebern von Kernobst 17 22 13 17
flüssiger Trauben= und Obstweinhefe 8 10 7 8
gepreßter Trauben- und Obstweinhefe 6 7 5 5
Weintreben 17 25 13 17
Enzian- und sonstigen Wurzzen 25 . 38 18 23
Hefenbrühe (§. 294 Abs. )0 20 27 15 19
Maische aus mehligen Stoffern 21 298 15 L
4. Benutzungt
Brennerei
räthe zu
deren Zw
als zum #
nereibrieb
IV. Betriebsab-
weichungen.
1. Vor der
triebseröf
nung.
2. Nach der
triebseröf
nung.
V. Feststellung
der Abfindun
Grunde zu li
den Material-
Maischmenge
1. Allgemein
Vorschrift
2. Negelmäß
Leistungs-
jahigkeitW
Brennvor
tung.