Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 101* — 
Siebenter Titel. 
Kontrolvorschriften. 
8. 330. 
Das Hauptamt kann anordnen, daß Einrichtungen, welche die Hinterziehung der Steuer 
erleichtern oder die Steueraufsicht erschweren, abgeändert oder beseitigt werden. Auch kann verlangt 
werden, daß das zum Feinbrande benutzte Geräth mit einem zur Entnahme von Proben geeigneten 
Ablaßhahn oder mit einer sonstigen Vorrichtung versehen wird, welche eine Prüfung des Inhalts 
lel. 
gesta g. 331. 
Die Brenn- und Wiengeräthe sind für die Tage, für welche sie nicht zum Betrieb angemeldet 
sind, durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder gemäß 8. 334 durch getrennte Aufbewahrung des 
Blasenhelms oder Schlußstücks gegen Benutzung zu sichern. Der Oberkontroleur kann Ausnahmen 
ulassen. 
zulas In den nach dem Bottichraum abgesundenen Brennereien sind ferner während des Nicht- 
gebrauchs die Maischbottiche nach Maßgabe der §§. 72 und 73 unter Verschluß zu legen; für 
andere Brennereien kann eine solche Außergebrauchsetzung vom Hauptamt angeordnet werden. 
8. 332. 
Werden durch Verschluß außer Gebrauch gesetzte Geräthe zum Betrieb angemeldet, so hat die 
Hebestelle in der Betriebsanmeldung Tag und Stunde, bis zu welcher die Abnahme des Verschlusses 
ersolgen soll, zu vermerken und hierwegen das Weitere zu veranlassen. Der Zeitpunkt ist unter 
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche des Brennereibesitzers zu bestimmen. 
Wird der Verschluß nicht binnen einer Stunde nach der festgesetzten Zeit amtlich abgenommen, 
so ist der Brennereibesitzer befugt, ihn unter Zuziehung eines Zeugen selbst zu lösen; er hat als- 
dann die Slunde der Verschlußabnahme unter Mitunterschrift des Zeugen in der Betriebsanmeldung 
zu vermerken. 
g. 333. 
Die Verletzung eines Verschlusses ist vom Brennereibesitzer alsbald nach der Entdeckung der 
Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten anzuzeigen. Der benachrichtigte Beamle hat für Ermittelung 
des Sachverhalts und Erneuerung des Verschlusses zu sorgen. Eine Verhandlung ist nur auf— 
zunehmen, wenn eine strafbare Handlung in Frage kommt. 
8. 334. 
Die getrennte Aufbewahrung des Blasenhelms oder des Schlußstücks hat auf Anordnung der 
Direktiobehörde zu erfolgen: - 
a) bei der Hebestelle oder 
b) bei einer vom Hauptamte zu bestimmenden Person oder 
c in einem vom Brennereiraume möglichst entfernten Raume im Anwesen des Brennerei- 
ssitzers. 
Die nähere Bestimmung über den aufzubewahrenden Theil des Brenngeräths und im Falle 
unter c über den Aufbewahrungsort trifft der Oberkontroleur. 
Die Hebestelle hat in der Brennereirolle über die Art und Weise der Außergebrauchsetzung 
und im Falle unter c über den Aufbewahrungsort einen Vermerk zu machen. 
§. 335. 
Der Brennereibesitzer hat nach Beendigung des letzten Abtriebs einer zusammenhängenden 
Abtriebszeit den Blasenhelm oder das Schlußstück sosort von der Brennblase abzunehmen. 
JIst für die Aufbewahrung des Geräthetheils ein Raum im Anwesen des Brennereibesitzers 
bestimmt, so ist der Geräthetheil am Tage des letzten Abtriebs dorthin zu schaffen, sofern am 
folgenden Werklage kein Abtrieb stattfindet. 
Ist der Geräthetheil an die Hebestelle oder eine vom Hauptamte bestimmte Person abzuliefern, 
so hat die Ablieferung binnen einer vom Hauptamte festzusetzenden Frist von längstens 48 Stunden 
nach Beendigung des letzten Abtriebs zu geschehen. 
I. Steuersichere 
Herrichtung ! 
Brennereien. 
II. Außergebrauch 
setzung von 
Brennerei= 
geräthen. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
1# 
.Lölung der 
Verschlüsse. 
3. Verschluß 
letzung. 
4. Getrennte 7 
bewahrung 
Helms oder 
Schlußftüc 
a) Ort der? 
bewahrt 
b) Artk der? 
führung
	        
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