Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

e) Helmbuch. 
Wyhier 26 
III. Steueraufsicht. 
1. Allgemeine 
Vorschrift. 
2. Zweck der 
Nevision. 
3. Vorschriften 
für die ein- 
zgelnen Abfin- 
ungsarten. 
4. Zahl und Zeit- 
punkt der Re- 
visionen. 
— 102 — 
„ Der Geräthetheil ist gut zu verwahren und den Aufsichtsbeamten zu jeder Zeit zugänglich 
zu halten. 
§. 336. 
Die Hebestelle und die Personen, von denen Blasenhelme oder Schlußstücke aufbewahrt werden, 
haben ein Helmbuch nach Muster 46 zu führen. 
Die Aufsichtsbeamten haben von Zeit zu Zeit das Buch auf seine Uebereinstimmung mit dem 
Bestand an Helmen und Schlußstücken zu prüfen und durch Vergleichung der Einträge mit den 
Betriebsanmeldungen zu untersuchen, ob die dem Aufbewahrungsort entnommenen Geräthetheile sich 
nicht länger als durch die Dauer des angemeldeten Betriebs bedingt war, in den Händen der 
Brennereibesitzer befunden haben. 
5 337. 
Die Beamten sind befugt, eine Brennerei, sobald sie zum Betrieb angemeldet ist, zu jeder 
Zeit, sonst von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr zu revidiren. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich 
auf alle angemeldeten sowie auf diejenigen Räume, in welchen sich zum Brennereibetriebe bestimmtes 
Material befindet oder in welchen Brennereigeräthe oder Theile von außer Gebrauch gesetzten Brenn- 
geräthen aufbewahrt werden. 
Solange in der Brennerei gearbeitet wird oder Jemand sich darin befindet, müssen sämmtliche 
Zugänge zu ihr sowie zum Brennereianwesen unverschlossen und unbehindert sein. Der Ober- 
kontroleur kann Ausnahmen zulassen. 
338. 
Bei den Revisionen ist insbesondere zu achter. daß der Brennereibekrieb der abgegebenen 
Betriebsanmeldung und den Vorschriften über die Betriebsführung entspricht; wo ein Brennbuch 
geführt wird (§§. 256 und 286), sind die darin gemachten Einträge auf ihre Uebereinstimmung mit 
dem Verlaufe des Betriebs zu prüfen. Auch ist darauf zu sehen, daß die an den Brennereigeräthen 
angeleglen Verschlüsse unverletzt sind und daß die wegen Außergebrauchsetzung von Brenn= und 
Wiengeräthen getroffenen Anordnungen befolgt werden. 
Bei landwirthschaftlichen Brennereien ist außerdem darauf zu achten, daß hinsichtlich der ver- 
arbeiteten Stoffe sowie hinsichtlich der Verwendung der Rückstände und des Düngers die Voraus- 
setzungen des landwirthschaftlichen Betriebs (§. 4) erfüllt werden. 
§ 339. 
Bei den nach dem Botlichraum abgefundenen Brennereien ist besonders zu überwachen, daß 
nur die angemeldeten Einmaischungen vorgenommen werden. 
Bei den nach der Leistungsfähigkeit abgefundenen Brennereien ist das Hauptaugenmerk darauf 
zu richten, daß die im Abfindungsplan erklärten Betriebsstunden genau eingehalten, keine anderen 
als die angemeldeten Brennvorrichtungen zu Roh= und Feinbrand in Betrieb genommen und keine 
anderen als die angegebenen Sloffarten verwendet werden. 
Bei den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien sind, auch abgesehen von dem Falle 
eines darauf gerichteten Antrags, nach näherer Anordnung des Hauptamts die in der Abfindungs- 
anmeldung gemachten Angaben über Gattung und Menge der zu verarbeitenden Rohstoffe durch 
Aufnahme der Materialvorräthe und der bemaischten Bottiche oder durch Ermittlelung des Inhalls 
der Dämpfgeräthe zu prüfen; erforderlichenfalls ist danach das Weitere zu veranlassen, insbesondere 
die Berichtigung der Steuerfestsetzung herbeizuführen. Bei Brennereien, die der Materialkontrole 
unterliegen, sind die Materialvorräthe, gleichviel ob sie schon zum Abtrieb angemeldet sind oder 
nicht, mit den Materialanmeldungen zu vergleichen. 
8. 340. 
Die Direklivbehörde bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und der zur Verfügung 
stehenden Beamtenkräfte, wieviel Revisionen während und außerhalb des Betriebs und insbesondere 
während der Nachtzeit vorzunehmen sind. Nachtrevisionen sind namentlich in Brennereien vorzu- 
nehmen, denen das nachtliche Befülltlassen der Brenngeräthe gestattet ist. Z 
Die Revisionen müssen unvermuthet und möglichst zu verschiedenen Stunden und in ungleichen 
Zwischenräumen vorgenommen werden.
	        
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