Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 2017 — 
Muster 30. 
(B. O. . 244.) 
Steuerhebebezirk 
Z trolle B. Nrr. des Betriebsanmeldungsbuchs. 
o 5 der Brennereirolle Abschnitt 4. Abtt. Nr... des Abfindungsbuchs. 
Monat 19 
Betriebsplan 
für 
die Abfindungsbrennereid. in 
—–I 
11. 
.Straße Nr. 
  
Anleitung zum Gebranche. 
Der Betriebsplan ist für alle Brennereien bestimmt, die nach dem Bottichraum abgefunden werden; er ist der Hebe- 
stelle [eätesten drel Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor Beginn des anzumeldenden Betriebs in 
doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in ver- 
schiedenen Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken. 
Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensatzgefäße bemaischt oder beim Einstellen 
des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese 
Betriebshandlungen in dem Beteiebsplaue für den folgenden bezw. für den vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat auf Seile 2 die Spalten 1 bis 8 auszufüllen und den Betriebsplan zu unterschreiben. 
Für Hefenbrennereien hat er außerdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen Hefe gewonnen werden soll. 
. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Nummer des Boltichs die Zeit der Einmaischung mit 
Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. 
Die Benutung der Maischbolliche und Hefensatzgefäße ist auf Seite 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer gleich- 
mäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird; auch muß 
der Abtrieb der Bottiche in der Spalte 5 in der für die Einmaischung angegebenen Reihenfolge angemeldet werden. 
Werden die der regelmäßigen Betriebsfolge nach auf Sonn= oder Feierlage sallenden Einmaischungen schon für den 
vorhergehenden oder erst für den folgenden Tag angemeldet, so ist zu den betreffenden Sonn= oder Feiertagen auf 
Seite 2 in der Spalte 4 der Vermerk „Maischtag“ zu machen. 
Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maischboktichsteuer den Zuschlag 
entrichten wollen, haben sie dies im ersten Betriebsplane des Monats am Fuße der Seite 2 zu erklären. In 
allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung 
10. 
nicht angängig, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den sestgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Auf- 
bewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten. 
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hobestee unver. 
züglich anzuzeigen. « "««" « 
Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für dic er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.