Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Branntwein-Lagerordnung. 
S. 1. 
Unter steuerlicher Kontrole stehender inländischer Branntwein kann ohne zeitliche Beschränkung 
in einem Branntweinlager aufbewahrt werden, welches von dem Lagerbesitzer unter Verschluß zu 
halten und außerdem durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen ist. 
Die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu lagern, ist unter 
solgenden Voraussetzungen zu bewilligen: 
a) Der Lagerbesitzer muß kaufmännische Bücher führen und am Orte, wo sich das Lager 
befindet, wohnen oder einen dort wohnhaften Vertreter bestellen (G. B. F. 32). 
b) Das Lager muß sich, soweit nicht die Direklivbehörde Ausnahmen zuläßt, am Orte 
einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle oder in einer Ent- 
fernung von höchstens 2 Kilometer von demselben befinden. 
J) Die für das Lager bestimmten Räume müssen eine so vollständige Abschließung ermög- 
lichen, daß nach Anlegung des amtlichen Verschlusses ohne dessen Lösung oder ohne 
leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung der Lagerräume Branntwein aus 
ihnen nicht entfernt werden kann. 
Die Direktivbehörde kann für bestehende Lager gestatten, daß die vorhandenen außerhalb 
umschlossener Räume befindlichen Gefäße weiter benutzt werden, wenn sie gegen Entnahme von 
Branntwein genügend gesichert sind. 6.3 
An Brennereibesitzer können Lager am Orte der Brennerei auch dann bewilligt werden, wenn 
die Voraussetzungen des §. 2 unter a und b nicht zutrefsen. Auch dürfen ihnen die Sammelgefäß- 
räume als Lager bewilligt und für die Zeit des Ruhens der Brennerei die Benutzung der amt- 
lichen Sammelgefäße als Lagergefäße gestattet werden. 
In Brennereilager darf, soweit nicht die Direktivbehörde Ausnahmen gestattet, nur Brannt- 
wein aufgenommen werden, der in der Brennerei erzeugt ist. 
C. 4. 
Die Bemilligung eines Lagers ist bei dem Hauptamte schriftlich zu beantragen; auf Erfordern 
ist ein Plan der Lagerräume beizubringen. « 
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen. 
Die Direktivbehörde kann die Hauptämter ermächtigen, über die Anträge auf Bewilligung 
von Lagern selbständig zu entscheiden. 
5. 
Spätestens vierzehn Tage vor Ingebrauchnahme des Lagers sind, sofern nicht lediglich der 
Sammelgefäßraum einer Brennerei als Lager benutzt werden soll, in doppelter Ausferligung 
einzureichen: 
a) eine Räume= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, die enthalten muß: 
1. alle zum Lager gehörigen Räume, 
2. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein im Lager bestimmt 
sind (Lagergefäße): 
1. Algemeine Be- 
stimmung. 
2, Boraussetzungen 
für die Bewilli 
gung eines La 
gers. 
3. Brennereilager. 
4. Bewilligung des 
Lagers. 
5. Räume- und Ge- 
rätheanmeldung, 
Grundriß u. s. w. 
Nulster . 
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