– 377 —
Alkoholermittelungsordnung.
—
8. 1.
Die im Branntwein enthaltene Alkoholmenge wird bestimmt aus dem Nettogewicht und der
Stärke des Branntweins. Die Stärke kann in Raumprozenten (Volumenprozenten) oder in Gewichts-
prozenten ausgedrückt werden. Raumprozente bezeichnen das Verhältniß der Raummenge des im
Branntwein enthaltenen Alohols zu der Raummenge des Branntweins. Gewichtsprozente bezeichnen
das Verhältniß des Gewichts des im Branntwein enthaltenen Alkohols zu dem Gewichte des
Branntweins.
Zur Ermittelung der Branntweinstärke dient das Alkoholometer. Das Alkoholometer sinkt,
da die Dichte (das spezifische Gewicht) des Alkohols geringer ist als die des Wassers, in alkohol-
reichen Branntwein tiefer ein als in alkoholarmen; es stellt sich somit je nach der Stärke des
Branntweins verschieden ein. Seine Einstellung wird außerdem durch die Temperatur des Brannt-
weins beeinflußt, indem bei steigender Temperatur die Dichte des Branntweins abnimmt. Mit jeder
Temperaturerhöhung sinkt daher das Alkoholometer tiefer in den Branntwein ein und zeigt dessen
Stärke entsprechend höher an. Bei allen Ermittelungen mit Hülfe des Alkoholometers bedarf es
somit auch einer Feststellung der Temperatur. Zu diesem Zwecke ist das Alkoholometer mit einem
Thermometer verbunden und bildet mit ihm das Thermo-Alkoholometer.
Die Progentangaben der Alkoholometer beziehen sich auf eine bestimmte Temperatur (Normal-
temperatur). Als solche gilt für Raumprozente 15,5 Grad Celsius (12½ Grad Néaumur) und für
Gewichtsprozente 15 Grad Celsius. Die bei der Normaltemperatur am Alkoholometer abgelesene
Stärke ist die wahre Stärke; die Angabe des Alkoholometers bei jeder anderen Temperatur heißt
die zu dieser Temperatur gehörige scheinbare Stärke.
.2.
Bei den steueramtlichen Ermiltelungen der Branntweinstärle sind, abgesehen von den in der
Anlage 39 zur Brennereiordnung und im §. 65 Abs. 1 der Befreiungsordnung zugelassenen Aus-
nahmen, Alkoholometer anzuwenden, welche die Stärke nach Gewichtsprozenten angeben.
Für die regelmäßigen Fälle sind zwei Thermo-Alkoholometer bestimmt, von denen das eine
die Branntweinstärken von 10 bis 67, das andere die Branntweinstärken von 65 bis 100 Gewichts-
prozent angiebt. Bei dem ersteren ist die Alkoholometerskale nach halben Prozenten, die Thermo-
meterskale nach ganzen Graden, bei dem letzteren die Alkoholometerskale nach fünftel Prozenten, die
Thermometerskale nach halben Graden getheilt. Diese Thermo-Alkoholometer tragen auf der
Alkoholometerskale die Bezeichnung „Alkoholometer nach Gewichtsprozenten“, auf der Thermometer=
skale die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermometers“; sie sind ferner dadurch gekenn-
zeichnet, daß die Thermomelerskale an beiden Seiten durch einen blaßrothen, etwa ein Millimeter
breiten Strich gerändert ist.
Zur Abfertigung von Branntwein unter 10 Gewichtsprozent scheinbarer Stärke dient ein
kleines Thermo-Alkoholometer (Lutterprober) mit Theilung der Alkoholometerskale nach ganzen
Prozenten und der Thermometerskale nach ganzen Graden. Die Lutterprober tragen auf der
Alkoholometerskale die Bezeichnung „Alkoholgehalt nach Gewichtsprozenten“, auf der Thermometer=
skale die Bezeichnung „Grade des hunderttheiligen Thermomelers“.
47
I. Einleitung.
II. Thermo. Alkoho-=
lometer.
1. Arten.