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Wenn eine Sendung in Folge mangelhafter Verpackung postamtlich neu verpackt werden muß,
so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender
eingezogen.
§. 36.
1 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die angekommenen Gegenstände dem Empfänger ins
Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich:
1) im Ortsbestellbezirk
a) auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete
Tc) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 3000 Mark:
d) auf Postaufträge: 4
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen: .
f) auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, die
nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen
Packeten:
2) im Landbestellbezirk -
a) u gewoͤh iche und eingeschriebene Briessendungen ½
b) auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, soweit sie im Einzelnen nicht über 5 Kilo-
ramm wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder durch anderweitige
orkehrungen gegen Nässe rc. geschützt werden können;
c) auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl. 800 Mark, bei Packeten unter
den Voraussetzungen zu b;
) auf Postlaufträge;
e) auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen;
"l) auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werth-
angabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu
gollpflichtigen Packeten.
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken und
fur bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmen.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und,
soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthülfstelle zugeführt und hier entweder durch
den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (S. 42). Wenn im letzteren
Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthülfstelle nicht vom
Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbriefträger.
1I Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen gewöhnliche und eingeschriebene
Packelc, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse,
des Ablieferungsscheins oder der Postanweisung von der Post abgeholt werden (§. 43).
III Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Orts-
bestellbezirke werden erhoben:
1) bei den Postämtern I. Klasse
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliig. 10 Pff.;
b) für schwerere Packkeee 15 „
Für einzelne große Orte kann durch die oberste Postbehörde die Bestellgebühr bei
Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pfl festgesetzt
werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V.
2) bei den übrigen Postanstalten
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließliig P5 Pf.:;
b) für schwerere Packtter.. .. u uQu 10 „
Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die
ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 Pf. in Ansatz.
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Bestellur
und Beste
gebühre