Mufter S.
Steuerhebebezirk (Bfr. O. 8. 22.)
Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch . . . Abth. . Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch .. . . Nr. . Branntwein-Denaturirungsbuch Abth. Nr.
Branntwein-Lagerbuch Abth. Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch Abth. Nr.
Aumeldung
von
Branntwein zur Denaturirung
mit Essig.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliler Alkohol zur Denalurirung zu stellen. Die Direktivbehörde kann
allgemein, die Hebestelle und die Abfertigungsbeamten können im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
2. Die Spalten 1 bis 7 sind vom Anmeldenden auszufüllen und unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben.
3. Die Hebestelle hat die in den Spalten 1 bis 7 gemachten Angaben zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die bean-
tragte Art der Denaturirung zulässig ist, und, wenn hierbei Anstände sich nicht ergeben haben oder nachdem fie beseitigt
worden sind, die Anmeldung in das Branntwein-Denaturirungsbuch einzutragen.
4. Die als Denaturirungsmittel zuzusetzende Essigmenge ist nach dem vorgeschriebenen Satze für jedes Gefäß einzeln zu
berechnen; dabei ist jedes angefangene Liter als ein volles Liter anzunehmen. Der Essig darf schon vor dem Eintreffen
der Beamten in das Mischgesäß gefüllt werden.
5. Die in die Spalte 18 einzutragende Raummenge des Branntweins sowie die in die Spalten 21 und 22 einzutragenden
Mengen des Wassers und des Essigs find mit Hülfe der Skale des Mischgefäßes (Bfr. O. F. 22 Abs. 2) festzustellen.
6. Die Spalten 18 bis 20 sind nur dann auszufüllen, wenn beantragt ist, die über das vorgeschriebene Maß hinaus
zugesetzte Essigmenge und die in dem Branntwein enthaltene Wassermenge auf den Wasserzusatz in Anrechnung zu bringen.
7. Die Ueberschriften der Spalten 19 und 21 sind entsprechend zu ändern, wenn statt des Wassers Bier, Glattwasser,
Hefenwasser oder Naturwein oder wenn neben Wasser und Essig auch Bier zur Denaturirung verwendet wird.