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Steuerhebebezirtr .......... Muster 15.
Abth. des Branntwein-Ver- (Bfr. O. §. 39.)
wendungsbuchs. s
Abrechnungsbuch
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die steuerfreie Verwendung von undenaturirtem Branntwein
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die Zeit vo.. Q bis
Dieses Buch enthält Beläteer, die mit einer
angesiegelten Schnur durchzogen sind.
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Anleitung zum Gebrauche.
u. Das Abrechnungsbuch ist bei allen Gewerbtreibenden u. s. w. zu führen, an welche undenaturirter Branntwein zur
steuerfreien Verwendung abgelassen wird. Es ist nach näherer Bestimmung des Oberkontroleurs ausgubewahren
sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten stels zugänglich zu halten.
Das Abrechnungsbuch ist, sofern nicht die Direktiobehörde andere Bestimmung trifft, für den Zeitraum des Be-
triebsjahrs zu führen. .
Apotheker, die undenaturirten Branntwein sowohl im eigentlichen Apothekenbetrieb als auch zur Herstellung von
Heilmitteln steuerfrei verwenden, die zum Vertrieb an Wiederverkäufer bestimmt sind, haben für den Apothekenbetrieb
und die außerhalb desselben erfolgende Herstellung von Heilmitteln je ein besonderes Abrechnungsbuch zu führen.
. Die Anschreibung hat durch den ersten Abferligungsbeamten sofort nach der Abfertigung des Branntweins zu
erfolgen. Findet die Abfertigung des Branntweins nicht slatt, so bestimmt das Hauptamt das Nähere über die
Anschreibung.
. Die Abschreibungen sind in der Regel nur von den Heilmittelfabrikanten und den im §. 29 unter c der Brannt-
weinsteuer-Befreiungsordnung genannten Fabriken zu bewirken, von Apothekern und den im §. 29 unter b bezeichneten
Anstalten nur dann, wenn die Direktiobehörde dies besonders angeordnet hat.
u. Die Abschreibung ist durch Ausfüllung der Spalten 10 bis 15 sosort nach der Entnahme des Branntweins von
dem angemeldeten Orte der Lagerung zu bewirken; auf Anordnung der Direktiobehörde hat der Verwendungs-
berechtigle auch die Spalten 16 und 17 auszufüllen.
Bei den Abschreibungen in der Spalte 12 sind Bruchtheile eines Kilogramms mit einer Dezimalstelle einzutragen.
. Zur Bestandsaufnahme sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an Branntwein in der Weise sesl-
zustellen, daß die Summe der Abschreibungen von den Anschreibungen seit der letzten Bestandsaufnahme, einschließlich
des bei dieser ermittelten Istbestandes, in Abzug gebracht wird. Der ermitlelte Istbestand ist in den Spalten 5 bis 8
des neuen Abrechnungsbuchs vorzutragen und dort mit aufzurechnen. Die Richtigkeit der Uebertragung ist in dem
abgeschlossenen Abrechnungsbuche zu bescheinigen.
. Nach der Bestandsaufnahme ist das Abrechnungsbuch abzuschließen und erforderlichen Falles vom Verwendungs-
berechtigten mit der im 8. 41 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung vorgeschriebenen Bescheinigung zu versehen.
Das Abrechnungsbuch ist binnen fünf Tagen an die Hebestelle einzureichen.