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Prüfung eingegahlten Gebührenbetrags verlustig. Auch kann je nach Umständen durch einen mit Zu-
stimmung des Vorsitzenden gesaßten Beschluß der Prüfungskommission der ganze Gebührenbetrag für ver-
fallen und die Prüfung in allen oder in einzelnen Fächern für nicht bestanden erklärt werden. Gegen
den Beschluß ist binnen zwei Wochen Beschwerde bei der Centralbehörde (§. 3 Abs. 2) zulässig.
Wer von der Prüfung mit genügender Enischuldigung zurücktritt, erhält die Gebühren für die
noch nicht begonnenen Fächer ganz, die Gebühren für sächliche und Verwaltungskosten nach Verhältniß
zurück.
Die Prüfung umfaßt folgende Fächer:
I. Anatomie,
II. Physiologie,
III. Physik,
IV. Chemie,
V. Zoologie,
VI. Botanik.
8. 12.
Die Prüfung findet, soweit sie vorwiegend mündlich ist, öffentlich unter dauernder Anwesenheit
des Vorsitzenden statt und ist in der Regel in vier auf einander folgenden Wochentagen zu erledigen,
und zwar so, daß auf die anatomische Prüfung zwei Tage entfallen, während ein Tag für die Physiologie
und ein Tag für die übrigen Prüfungsgegenstände bestimmt ist.
In der anatomischen Prüfung hat der Studirende:
1. die in einer der Haupthöhlen des Körpers befindlichen Theile nach Form, Lage und Ver-
bindung (Jitus) oder eine Gegend des Stammes oder der Gliedmaßen an der Leiche zu
erläutern;
ein anatomisches Nerven= oder Gefäßpräparat regelrecht anzufertigen und zu erläutern und
im Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung seine Vertrautheit mit den verschiedenen
Theilen der beschreibenden Anatomie nachzuweisen;
. zwei mikroskopisch-anatomische Präparate regelrecht anzufertigen und zu erklären und im
Anschlusse daran in einer mündlichen Prüfung gründliche Kenntnisse in der Gewebelehre
darzuthun sowie zu zeigen, daß ihm die Grundzüge der Entwickelungsgeschichte bekannt
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sind.
In der physiologischen Prüfung hat der Studirende den Nachweis zu führen, daß er sich mit
der gesammten Physiologie einschließlich der physiologischen Chemie vertraut gemacht sowie die wichtigeren
Apparate und Untersuchungsmethoden kennen gelernt hat.
Die Prüfungen in der Physik und in der Chemie sind gleichfalls eingehend zu gestalten und
haben besonders die Bedürfnisse des künftigen Arztes zu berücksichtigen. In der Zoologie hat sich die
Prüfung auf die Grundzüge der vergleichenden Anatomie und Physiologie, in der Botanik auf die Grund-
züge der Anatomie und Physiologie der Pflanzen und auf einen allgemeinen Ueberblick des Pflanzen-
reichs, namentlich mit Rücksicht auf die medizinisch wichtigen Pflanzen, zu beschränken.
Wer an einer Universität des Deutschen Reichs auf Grund einer Prüfung in den Naturwissen-
schaften die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie und Botanik nur dann ge-
prüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung gewesen sind.
§F. 13.
Die Gegenstände und das allgemeine Ergebniß der Prüfung in jedem Fache sowie die für das-
selbe ertheilte Censur werden von dem Examinator für jeden Geprüften in ein besonderes Protokoll ein-
getragen, welches von dem Vorsitzenden und sämmtlichen Mitgliedern der Kommission zu unterzeichnen und
bei den Fakultätsakten aufzubewahren ist.
8. 14.
Für jedes Fach wird von dem Examinator nach Benehmen mit dem Vorsitzenden eine Censur
ertheilt, für welche ausschließlich die Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „un-
genügend“ (4), „schlecht“ (5) zulässig sind. .
Für diejenigen, welche in allen sechs Fächern mindestens „genügend“ erhalten haben, wird nach
Beendigung der Prüfung von dem Vorsitzenden die Gesammtcensur ermittelt, indem die Censur für die