Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

226  VI.  1.  Ärzte  und  Zahnärzte.

Verständigung!)  erfolgt.  Zur  Wahrung  der  Bedeutung  des  Doktorgrades  der
deutschen  philosophischen  und  naturwissenschaftlichen  Fakultäten  jst_  eine
Übereinstimmung  der  beteiligten  Unterrichtsministerien  über  eine  Reihe  von  Grundsätzen
  erzielt  worden.  Danach  darf  der  Doktorgrad  nur  auf  Grund  einer  gedruckten
  Dissertation,  welche  wissenschaftlich  beachtenswert  sein  "und  die  Fähigkeit
  selbständigen  wissenschaftlichen  Arbeitens  dartun  soll,  und  einer  ‚mündlichen
Prüfung  verliehen  werden.  Die  Veröffentlichung  der  erfolgten  Promotionen  findet
halbjährlich  im  „Reichsanzeiger”  statt.

Die  zur  Erlangung  der  Approbation  als  Arzt  vom  Bundesrat  beschlossene
Prüfungsordnung  für  Ärzte  ist  unter  dem  23.  Mai  1901  2)  bekannt  gegeben
und  unterm  ı2.  Februar  1907?)  ergänzt  worden.  Zur.  Erteilung  der  Approbation
sind,  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere  Landesuniversitäten
  haben,  nämlich  die  zuständigen  Ministerien  von  Preussen,  Bayern,
Sachsen,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemeinschaft
  die  Ministerien  des  Grossherzogtums  Sachsen  und  der  sächsischen  Herzogtümer,
  sowie  das  Ministerium  für  Elsass-Lothringen  befugt  ($  1).  Die  Approbation
  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  ärztliche  Prüfung  nach  vorausgegangener
Ablegung  der  ärztlichen  Vorprüfung  bestanden  und  den  Bestimmungen  über
das  praktische  Jahr:  entsprochen  hat.  Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  und  zum
praktischen  Jahre,  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  sind  zu  versagen,  wenn
schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen  ($  2).

I.  Ärztliche  Vorprüfung.  Sie  ist  vorbehaltlich  bestimmter  Ausnahmen
vor  der  Prüfungskommission  derjenigen  Universität  abzulegen,  an  welcher  der  Studierende
  dem  medizinischen  Studium  obliegt  ($  3).  In  jedem  Studienhalbjahre  finden
  so  viele  Prüfungen  statt,  wie  notwendig  sind,  um  sämtliche  Gesuche  um  Zulassung,
  welche  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  richten  sind,  zu
erledigen  ($$  4,  5).

Der  Meldung  sind  beizufügen:

das  Zeugnis  der  Reife  von  einem  deutschen  Gymnasium,  Realgymnasium  oder
einer  Oberrealschule)  —  nur  ausnahmsweise  ist  das  Zeugnis  von  einer  ausserhalb
des  Deutschen  Reichs  gelegenen  entsprechenden  Anstalt  genügend  ($  6);

der  Nachweis,  dass  der  Studierende  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses
mindestens  fünf  Halbjahre,  auf  welche  die  Zeit  des  Militärdienstes,  sofern  die  Ableistung
  am  Universitätsort  erfolgte  und  der  Studierende  während  dieser  Zeit  an  der
Universität  immatrikuliert  war,  bis  zu  einem  halben  Jahre  anzurechnen  ist,  dem
medizinischen  Studium  an  deutschen  Universitäten  obgelegen  hat  —  ausnahmsweise
darf  die  Studienzeit,  welche  ı.  nach  Erlangung  des  Reifezeugnisses  ($  6)  einem
dem  medizinischen  verwandten  Universitätsstudium  gewidmet,  2.  an.  einer  ausländischen
  Universität  zurückgelegt  ist,  teilweise  oder  ganz  angerechnet  werden  ($  7);

der  Nachweis,  dass  der  Studierende  zwei  Halbjahre  an  den  Präparierübungen,
je  ein  Halbjahr  an  den  mikroskopisch-anatomischen  Übungen,  an  einem  physiologischen
  und  an  einem  chemischen  Praktikum  regelmässig  teilgenommen  hat  —  Ausnahmen
  sind  nur  aus  besonderen  Gründen  statthaft  ($  8).

Die  in  der  Regel  in  vier  aufeinander  folgenden  Wochentagen  zu  erledigende
Prüfung  umfasst  folgende  Fächer:  |

Anatomie,  Physiologie,  Physik,  Chemie,  Zoologie,  Botanik.

.  Wer  an  einer  deutschen  Universität  auf  Grund  einer  Prüfung  in  den  Naturwissenschaften
  die  Doktorwürde  erworben  hat,  wird  in  Physik,  Chemie,  Zoologie
und  Botanik  nur  dann  geprüft,  wenn  diese  Fächer  nicht  Gegenstand  der  Promotionsprüfung
  gewesen  sind  ($  ı2).  Bei  Erteilung  der  Zensur  „ungenügend“  oder  „schlecht“

‘)  Zeniralbl.  f.  d.  ges.  Unterrichts-Verwalt.  in  Preussen  1902  8.  530;  Veröff  KGA  1903  8.  72.  *)  ZBIDtR
S.  136.  °)  Desgl.  8.  85.  *)  Beim  Reifezeugnisse  einer  Oberrealschule  ist  der  Besitz  von  Kenntnissen  in  der

lateinischen  Sprache,  welche  für  die  Versetzung  in  die  Obersekunda  eines  deutschen  Realgymnasiums  gefordert
werden,  besonders  nachzuweisen.