226 VI. 1. Ärzte und Zahnärzte.
Verständigung!) erfolgt. Zur Wahrung der Bedeutung des Doktorgrades der
deutschen philosophischen und naturwissenschaftlichen Fakultäten jst_ eine
Übereinstimmung der beteiligten Unterrichtsministerien über eine Reihe von Grundsätzen
erzielt worden. Danach darf der Doktorgrad nur auf Grund einer gedruckten
Dissertation, welche wissenschaftlich beachtenswert sein "und die Fähigkeit
selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens dartun soll, und einer ‚mündlichen
Prüfung verliehen werden. Die Veröffentlichung der erfolgten Promotionen findet
halbjährlich im „Reichsanzeiger” statt.
Die zur Erlangung der Approbation als Arzt vom Bundesrat beschlossene
Prüfungsordnung für Ärzte ist unter dem 23. Mai 1901 2) bekannt gegeben
und unterm ı2. Februar 1907?) ergänzt worden. Zur. Erteilung der Approbation
sind, die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere Landesuniversitäten
haben, nämlich die zuständigen Ministerien von Preussen, Bayern,
Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin und in Gemeinschaft
die Ministerien des Grossherzogtums Sachsen und der sächsischen Herzogtümer,
sowie das Ministerium für Elsass-Lothringen befugt ($ 1). Die Approbation
wird demjenigen erteilt, welcher die ärztliche Prüfung nach vorausgegangener
Ablegung der ärztlichen Vorprüfung bestanden und den Bestimmungen über
das praktische Jahr: entsprochen hat. Die Zulassung zu den Prüfungen und zum
praktischen Jahre, sowie die Erteilung der Approbation sind zu versagen, wenn
schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen ($ 2).
I. Ärztliche Vorprüfung. Sie ist vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen
vor der Prüfungskommission derjenigen Universität abzulegen, an welcher der Studierende
dem medizinischen Studium obliegt ($ 3). In jedem Studienhalbjahre finden
so viele Prüfungen statt, wie notwendig sind, um sämtliche Gesuche um Zulassung,
welche an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten sind, zu
erledigen ($$ 4, 5).
Der Meldung sind beizufügen:
das Zeugnis der Reife von einem deutschen Gymnasium, Realgymnasium oder
einer Oberrealschule) — nur ausnahmsweise ist das Zeugnis von einer ausserhalb
des Deutschen Reichs gelegenen entsprechenden Anstalt genügend ($ 6);
der Nachweis, dass der Studierende nach Erlangung des Reifezeugnisses
mindestens fünf Halbjahre, auf welche die Zeit des Militärdienstes, sofern die Ableistung
am Universitätsort erfolgte und der Studierende während dieser Zeit an der
Universität immatrikuliert war, bis zu einem halben Jahre anzurechnen ist, dem
medizinischen Studium an deutschen Universitäten obgelegen hat — ausnahmsweise
darf die Studienzeit, welche ı. nach Erlangung des Reifezeugnisses ($ 6) einem
dem medizinischen verwandten Universitätsstudium gewidmet, 2. an. einer ausländischen
Universität zurückgelegt ist, teilweise oder ganz angerechnet werden ($ 7);
der Nachweis, dass der Studierende zwei Halbjahre an den Präparierübungen,
je ein Halbjahr an den mikroskopisch-anatomischen Übungen, an einem physiologischen
und an einem chemischen Praktikum regelmässig teilgenommen hat — Ausnahmen
sind nur aus besonderen Gründen statthaft ($ 8).
Die in der Regel in vier aufeinander folgenden Wochentagen zu erledigende
Prüfung umfasst folgende Fächer: |
Anatomie, Physiologie, Physik, Chemie, Zoologie, Botanik.
. Wer an einer deutschen Universität auf Grund einer Prüfung in den Naturwissenschaften
die Doktorwürde erworben hat, wird in Physik, Chemie, Zoologie
und Botanik nur dann geprüft, wenn diese Fächer nicht Gegenstand der Promotionsprüfung
gewesen sind ($ ı2). Bei Erteilung der Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“
‘) Zeniralbl. f. d. ges. Unterrichts-Verwalt. in Preussen 1902 8. 530; Veröff KGA 1903 8. 72. *) ZBIDtR
S. 136. °) Desgl. 8. 85. *) Beim Reifezeugnisse einer Oberrealschule ist der Besitz von Kenntnissen in der
lateinischen Sprache, welche für die Versetzung in die Obersekunda eines deutschen Realgymnasiums gefordert
werden, besonders nachzuweisen.