Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

— 41* — 
. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission?) unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhälltnisse (§§. 32 
und 33), mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger römisch = katho- 
lischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen. Ueber Anträge der 
lezteren Art entscheiden die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission (§. 29, 40) 
b) Anträge auf Entziehung des Rechtes, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhälknisse 
zurückgestellt zu werden (§. 66, s0); 
Tc) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienste von 
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (8§. 9,2; 39,4 40, 6; 
41, 4 und 82, ). 
R. M. G. F. 30,. 
Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Ciwvilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, elwaige ungesetzliche Entscheidungen zur 
Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungsverschieden- 
heit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für unaufschierbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civilvorsitzenden maßgebend. 
. M. G. F. 80, s. 
2 
– 
S. 65. 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ersatzkommission ersolgen nach den im Abschnitte IV enthaltenen Grundsätzen. 
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die 
Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß 
sein können, völlig klargelegt werden. 
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Straf- 
gesetzbuchs für das Deutsche Reich. 
Die Einleilung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civilvorsitzenden. 
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermine kein 
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sosern er nicht weiter zurückgestellt wird, 
der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt. 
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls 
der Ober-Ersatzkommission vorzustellen. 
. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (5. 63, 7) müssen 
obrigkeitlich beglaubigt sein. 
Wer an Epilepsie zu leiden behauptel, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu 
stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf das Vorhandensein be- 
haupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis derselben in anderer glaubwürdiger 
Weise geführt ist. 
*F 
*v 
S tGr 
8. 66. 
Rangirung und Loosung. 
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben 
nach der Musterung und Loosung rangitt. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt: 
n) Freiwillig einzustellende (§. 63, ) einschließlich der Forstlehrlinge, 
b) Vorweg Einzustellende, 
— 
d 
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militärgesetze 8. 30,1 
„Klasfikation“ genannt) der Mannschaften der Reserde. Landwehr und Ersatzieserve bezw. der Marinereserve, Seewehr 
und Marinc-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landstum pflichligen zweiten Aufgebots (F. 101,1) mit Rückücht auf die 
häuslichen und gewerblichen Verhällnisse in Gemähbheit des F. 64 des Neichs-Militärgesetzes bezw. F. 29, Artikel II des 
Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnilt X Xl). 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.