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. Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission?) unterliegen:
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhälltnisse (§§. 32
und 33), mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militärpflichtiger römisch = katho-
lischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie widmen. Ueber Anträge der
lezteren Art entscheiden die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission (§. 29, 40)
b) Anträge auf Entziehung des Rechtes, von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhälknisse
zurückgestellt zu werden (§. 66, s0);
Tc) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienste von
Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (8§. 9,2; 39,4 40, 6;
41, 4 und 82, ).
R. M. G. F. 30,.
Sämmtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt.
Dem Militär= und Ciwvilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, elwaige ungesetzliche Entscheidungen zur
Kenntniß der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen.
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung Theil nehmen, ist bei Meinungsverschieden-
heit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen.
Für unaufschierbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Civilvorsitzenden maßgebend.
. M. G. F. 80, s.
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S. 65.
Entscheidungen der Ersatzkommission.
Die Entscheidungen der Ersatzkommission ersolgen nach den im Abschnitte IV enthaltenen Grundsätzen.
Soll auf Grund der Musterung eine endgültige Entscheidung über einen Militärpflichtigen durch die
Ober-Ersatzkommission herbeigeführt werden, so müssen alle Verhältnisse, welche darauf von Einfluß
sein können, völlig klargelegt werden.
Versuche Militärpflichtiger zur Täuschung unterliegen der Strafbestimmung des §. 143 des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich.
Die Einleilung der gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen, ist Sache des Civilvorsitzenden.
Ist über die Tauglichkeit oder Untauglichkeit eines Militärpflichtigen im Musterungstermine kein
sicheres Urtheil zu gewinnen, so wird der Militärpflichtige, sosern er nicht weiter zurückgestellt wird,
der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung über etwaige versuchsweise Einstellung vorgestellt.
Bei Meinungsverschiedenheit zwischen den beiden Vorsitzenden ist der Militärpflichtige jedenfalls
der Ober-Ersatzkommission vorzustellen.
. Die seitens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Urkunden (5. 63, 7) müssen
obrigkeitlich beglaubigt sein.
Wer an Epilepsie zu leiden behauptel, hat auf eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu
stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen. Auch darf das Vorhandensein be-
haupteter Epilepsie angenommen werden, wenn der Nachweis derselben in anderer glaubwürdiger
Weise geführt ist.
*F
*v
S tGr
8. 66.
Rangirung und Loosung.
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen auszuheben sind, werden dieselben
nach der Musterung und Loosung rangitt.
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangirt:
n) Freiwillig einzustellende (§. 63, ) einschließlich der Forstlehrlinge,
b) Vorweg Einzustellende,
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d
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militärgesetze 8. 30,1
„Klasfikation“ genannt) der Mannschaften der Reserde. Landwehr und Ersatzieserve bezw. der Marinereserve, Seewehr
und Marinc-Ersatzreserve, sowie der ausgebildeten Landstum pflichligen zweiten Aufgebots (F. 101,1) mit Rückücht auf die
häuslichen und gewerblichen Verhällnisse in Gemähbheit des F. 64 des Neichs-Militärgesetzes bezw. F. 29, Artikel II des
Gesetzes vom 11. Februar 1888 (siehe Abschnilt X Xl).
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