Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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4. Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme 
von Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, 
welcher die weitere Mittheilung an den Bundesrath und den Reichslag veranlaßt. 
N. M. G. K. 67. 
Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
g. 80. 
Kontrole der Rekruten. 
1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (6. 109, ). Ihre Kontrole 
wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (C. 50). 
b die, —l“–!*b.*C der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach der Aus- 
hebung statt. 
2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer 
Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrol-= 
bezirk (5. 105, 6) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeilpunkl und Orte 
müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strase pünkilich einfinden (Ausnahme siehe §. 81, ). 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im drilten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuchs 
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im 
vierten Abschnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in 
gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienststandes unterworfen. 
. M. G. 8. 60, 3. 
Zu ihrer Verheirathung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
N. M 60 
9 " *. 9. 4 
Die auf Vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den Rekruten 
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbesehle in Gegenwart des 
Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §. 36, 2 zweiter Absatz, 8§. 77, 4 
und 81, 5, sowie über ihre Meldepflichten (Zisser 2) und die ihnen zustehenden Marschgebuhrnisse 
zu ertheilen. 6. 
681. 
Gestellung der Rekruten. 
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-kheile findet im Allgemeinen 
bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeilpunkie der Gestellung in einen anderen 
Landwehrbezirk verzogen sind (5. 80,2), werden von dem Kommando des letzleren dem Truppen- 
(Marine-theile, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem 
Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist 
— sssr in dessen Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu 
machen. 
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen 
verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsien Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission 
vorgeslellt (§. 50, 5). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne 
Weiteres ihrem Truppen-(Marine-#lheil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme 
in ein Militär-(Marine-lazareth veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrec Aushebung die Festsetzungen des §.30, 1 Anwendung finden, geben ihre 
Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der Militärpflichtigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
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