Oberstrichterliche Entscheidungen. 77
sofort aus einer Vergleichung des Wortlauts der Parteianträge
und des Urtheilstenors ergeben. Als ausnahmslose
Regel kann dieses aber nicht aufgestellt werden.
Sobald der Urtheilssatz anderer Worte sich bedient, als
das Parteibegehren, vermag nur eine mehr oder weniger
eingehende Sachprüfung festzustellen, ob das Gericht mit
seinem Ausspruche das von der einen Partei Begehrte
voll habe zusprechen wollen und es die andere Fassung
nur gewählt habe, weil sie ihm geeigneter schien, das Gewollte
klar zum Ausdruck zu bringen, oder ob es zu der
abweichenden Fassung mit der Absicht gegriffen habe,
gegenüber dem Antrage eine Modification herbeizuführen.
Umgekehrt kann sich aus den Motiven ergeben, daß, selbst
wenn das Urtheil sich der Worte des Parteibegehrens
bediente, ihnen dennoch ein engerer Sinn zu Grund liege.
Alles dieses kann es aber nur durch ein Eingehen in
das Materielle der Sache feststellen. Desgleichen lassen
sich auch Fälle denken, in welchen eine später eingetretene
Veränderung es nothwendig macht, einen anderen
Gegenstand oder das Interesse zu fordern (CPO. 8240
Ziff. 3) oder zu einer Erweiterung im Sinne von 8 240
Ziff. 2 CPO. Anlaß gegeben ist, Fälle, deren Berücksichtigung
in zweiter Instanz nach § 489 mit § 240 a. A.,
§ 491 Abs. 2 zulässig erscheint. Urtheil vom 5. Juli
1893; Reg.-Nr. I, 51/93. «
Einwendungengegen Ertheilung der Vollstreckungsclausel.
Die Beschwerde richtet sich gegen
den angefochtenen Beschluß, weil darin die Einwendung
der Beklagten Eheleute K. gegen die Ertheilung der von
G. als Rechtsnachfolger der Klägerin B. gegen jene erwirkten
Vollstreckungsclausel als begründet angenommen
worden ist. Die Einwendung war darauf gestützt, daß
die Ertheilung der Vollstreckungsclausel wegen noch bestehender
Anhängigkeil des Hauptprocesses gemäß § 236
C PO. unstatthaft sei. § 668 CPO. macht nun bezüglich