Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Oberstrichterliche  Entscheidungen.  77

sofort  aus  einer  Vergleichung  des  Wortlauts  der  Parteianträge
  und  des  Urtheilstenors  ergeben.  Als  ausnahmslose
  Regel  kann  dieses  aber  nicht  aufgestellt  werden.
Sobald  der  Urtheilssatz  anderer  Worte  sich  bedient,  als
das  Parteibegehren,  vermag  nur  eine  mehr  oder  weniger
eingehende  Sachprüfung  festzustellen,  ob  das  Gericht  mit
seinem  Ausspruche  das  von  der  einen  Partei  Begehrte
voll  habe  zusprechen  wollen  und  es  die  andere  Fassung
nur  gewählt  habe,  weil  sie  ihm  geeigneter  schien,  das  Gewollte
  klar  zum  Ausdruck  zu  bringen,  oder  ob  es  zu  der
abweichenden  Fassung  mit  der  Absicht  gegriffen  habe,
gegenüber  dem  Antrage  eine  Modification  herbeizuführen.
Umgekehrt  kann  sich  aus  den  Motiven  ergeben,  daß,  selbst
wenn  das  Urtheil  sich  der  Worte  des  Parteibegehrens
bediente,  ihnen  dennoch  ein  engerer  Sinn  zu  Grund  liege.
Alles  dieses  kann  es  aber  nur  durch  ein  Eingehen  in
das  Materielle  der  Sache  feststellen.  Desgleichen  lassen
sich  auch  Fälle  denken,  in  welchen  eine  später  eingetretene
  Veränderung  es  nothwendig  macht,  einen  anderen
Gegenstand  oder  das  Interesse  zu  fordern  (CPO.  8240
Ziff.  3)  oder  zu  einer  Erweiterung  im  Sinne  von  8  240
Ziff.  2  CPO.  Anlaß  gegeben  ist,  Fälle,  deren  Berücksichtigung
  in  zweiter  Instanz  nach  §  489  mit  §  240  a.  A.,
§  491  Abs.  2  zulässig  erscheint.  Urtheil  vom  5.  Juli
1893;  Reg.-Nr.  I,  51/93.  «

Einwendungengegen  Ertheilung  der  Vollstreckungsclausel.
  Die  Beschwerde  richtet  sich  gegen
den  angefochtenen  Beschluß,  weil  darin  die  Einwendung
der  Beklagten  Eheleute  K.  gegen  die  Ertheilung  der  von
G.  als  Rechtsnachfolger  der  Klägerin  B.  gegen  jene  erwirkten
  Vollstreckungsclausel  als  begründet  angenommen
worden  ist.  Die  Einwendung  war  darauf  gestützt,  daß
die  Ertheilung  der  Vollstreckungsclausel  wegen  noch  bestehender
  Anhängigkeil  des  Hauptprocesses  gemäß  §  236
C  PO.  unstatthaft  sei.  §  668  CPO.  macht  nun  bezüglich