Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den 
Bezirkskommandos von der Einberufung befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. 
Unter besonderen Verhältnissen darf jedoch in Belreff Zurückstellung vom Wasffendienste die Gleich- 
stellung dieser Beamten u. s. w. mit denen der normalspurigen Eisenbahnen erfolgen. Bezügliche 
Anträge werden an das Reichs-Eisenbahn-Amt gerichtet, und von diesem im Einvernehmen mit dem 
Chef des Generalstabs der Armee entschieden. 
Die Schutzmannschaften") sind gleich den Mannschaften der Gendarmerie von der Einberufung zu 
den Truppen befreit. 
Die Unabkömmlichkeit von Civilbeamten anderer Dienstllassen kann nur durch die vorgesetzte Ministerial- 
behörde?") bescheinigt werden. 
Die bei den Staatsgestüten sowie bei den Landesgestüten und bei den Zuchthengstdepots in Elsaß- 
Lothringen angestellten Wärter können auf begründeten Antrag des Gestütsvorstehers für den Mobil- 
machungsfall von der Einberufung vorläufig befreit werden. 
Von der Einberusung von Gestülswärtern, welche sich mit den Landbeschälern auf Stationen 
befinden, ist während der Dauer dieser Stationirung abzusehen. 
. Freiwilliger Eintritt unabkömmlich erklärter Beamten darf nur mit Genehmigung des Chefs ihrer 
vorgesetzten Dienstbehörde statlfinden. 
Sobald die älteste Jahresklasse der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebols bezw. des Landsturms 
einberufen, erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung. 
8. 126. 
Unabkömmlichkeitsverfahren.“*) 
. Diejenigen Civilbehörden, welche nach §. 125 zur Ertheilung von 
berechtigt find, theilen die Listen der unabkömmlichen Beamten an nbs hutanhn zum 1. Fe- 
bruar jedes Jahres sowie nachaghen zum 1. September jedes Jahres, beide nach Muster 20, A fer 20 
den Pr )mit, in deren Bezirke diese Beamten militärisch kontrolirt werden. 
Soweit ausgebildete Landfturnpflichlige in Frage kommen, sind diese Listen den Provinzial-General= 4 
kommandos#fj) mitzutheilen, in deren Bezirke die Beamten ihren Wohrsit haben; befindet sich der —B — 
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Wohnsitz im Auslande, so ist dasjenige Provinz zuständig, in dessen Bezirke der imeit 
Uebertritt zum Landsturm erfolgt ist. rr 
In beiden Listen ist der schtgehabe Abgang und Zugang zu erläutern. 
Außerterminliche Einreichungen von Unabkömmlichkeitslisten finden nur ausnahmsweise statt. 
.Für diejenigen Beamten, welche Lum ersten Mal für unabkömmlich erklärt werden, sind Unabkömm- 
lichkeitsbescheinigungen beizufügen 
Diese Bescheinigungen behalten Gültigkeit, so lange diese. Beamten in ihren Dienststellen und 
unabkömmlich bleiben. 
Jede Veränderung in der dienstlichen Stellung erfordert, sofern die Unabkömmlichleit wieder 
anerkannt werden soll, die Ausstellung einer neuen Bescheinigung. 
Die Generalkommandos prüfen die ihnen zugehenden Listen und lassen sie, falls dieselben im Be- 
anstandungsfalle von dem zuständigen Ressortministerium als richtig bestätigt worden sind, den 
Bezirkskommondos zugehen. 
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gungen werden von den Bezirkskommandos aufbewahrt. 
. Unabkommltchkettöerklakungen im Augenblick der Einberufung sind unzulässig. 
5. Wegen der unausgebildeten Landsturmpflichtigen siehe W. O. §. 103, 6 und 10. 
*) Unter Schutzmannschaften im Sinne dieser Bestimmung werden nur diejenigen in den Staatshaushalts-Ttats 
— dalche aufgeführten Beamten verstanden. Alle übrigen von der Kommune augestellten Polizeidiener — gleichviel ob 
Schuhmänner heißen — find Kommunalbeamte und nach Ziffer 5 zu behandelt 
*) Das NeichsbankDirektorium ist im Verhällmiß zu den ihm unterseellien Beamten als Ministerialbehörde im 
Sinne dieser Bekimmung anzuse 
126 findet auf das (Eisenbahnpersonal keine Anwendung; die Zurückstellung des Letzteren erfolgt nach § 128. 
S## Württemberg dem Kriegsministerium. 
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