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3. Post= und Telegraphen-Wesen.
Aenderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober
1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Im §. 10 „Waarenproben“ ist im Abs. VII unter 2 nach Ersetzung des Semikolons
am Schlusse durch einen Punkt Folgendes hinzuzufügen:
Ebenso kann von der doppelten Verpackung abgesehen werden bei Käsichen aus starker
Wellpappe, wenn sämmtliche Zwischenräume mit aufsaugenden Stoffen angefüllt und die
Fläschchen sicher verschlossen sind, sowie wenn, bei Vereinigung mehrerer Fläschchen zu einer
Sendung, jedes Fläschchen mit einer besonderen Umhüllung von Wellpappe versehen ist;
Im §. 22 „Durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ erhalten die ersten beiden Sätze
des Abs. VII nachstehende Fassung:
VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn bei
Briessendungen für eine der Sendungen zum vollen Belrag und für die anderen mit je 10 Pf., bei
Packelen aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf. erhoben. Sind mit Eilbriefsendungen
zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete und außerdem für jede Brief-
sendung der Satz von 10 Pf. in Anwendung.
3. Im §. 25 „Briefe mit Zustellungsurkunde“ erhalten
a) der erste Satz des Abs. III nachstehende Fassung:
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen und auf der Ausschriftseite mit der An-
gabe von Namen und Wohnort des Absenders handschriftlich oder durch Stempelabdruck 2c. versehen sein.
b) der Abs. VIII nachstehende Fassung:
VIII. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto;
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.;
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der Ausnahme
#im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe §. 37 1IID).
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender sogleich bei der Einlieferung
oder vom Empfänger bei der Aushändigung entrichtet werden. Im Uebrigen haftet der Absender für
alle Beträge, die vom Empsänger nicht erhoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt
werden, so ist bei unfrankirten Briefen nur das Porto zu 1 zu entrichten, während bei frankirten Briefen
der zu 2 und 3 vorausbezahlte Betrag erstattet wird.
4. Im §. 36 „Bestellung und Bestellgebühren“, unter I letzter Abs., erhält der erste Satz
folgende Fassung:
Die für Bewohner von Landorten mit Posthülfstelle bestimmten gewöhnlichen Briefsendungen und
Packete können der Posthülfstelle zugeführt und entweder durch den Inhaber der Posthülfstelle abgetragen
oder zur Abholung bereit gehalten werden (6. 42).
5. In demselben F§. (36) ist unter VIII als dritter Satz nachzutragen:
Vorausbezahlte Bestellgebühren werden nicht erstattet, wenn die Aushändigung der Sendung am Bestim-
mungsort im Wege der Abholung (§. 42) erfolgt ist.
6. 3r 5à14 „Nachsendung der Postsendungen“ erhält der Abs. I am Schlusse folgenden
usatz:
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Drucksachen, Geschäftspapiere und Waarenproben, die nach der Ortstaxe frankirt sind, werden in den
Fernverkehr nur auf ausdrücklichen Wunsch des Absenders oder des Empfängers nachgesendet.
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