Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1869. (46)

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leistung  als  Urkundspersonen  am  Gerichtssitz  eine  Gebühr,  welche  auf  Einen  Gulden
und  zwanzig  Kreuzer  für  zehen  Stunden  festgesetzt  ist.
«  8.  7.

Doch  soll  die  Gebühr  eines  Gerichtszeugen  für  eine  einmalige  Anwesenheit  bei  Gericht
  im  Ganzen  nie  unter  zwölf  Kreuzern  betragen,  wenn  auch  die  Verhandlungen,  welche
seine  Anwesenheit  erheischten,  weniger  als  eine  und  eine  halbe  Stunde  gedauert  haben.

S.  8

Die  Gerichte  werden  darauf  Bedacht  nehmen,  die  betreffenden  Verhandlungen,  soweit
  es  thunlich  ist,  in  der  Art  an  einander  zu  reihen,  daß  ein  Gerichtszeuge  wenigstens
eine  und  eine  halbe  Stunde  ununterbrochen  beschäftigt  sei.

§.  9.

Bei  auswärtigen  Verrichtungen  haben  die  Gerichtszeugen  die  Taggelder,  Diäten  und
Reisekosten  eines  Gemeinderaths  in  Anrechnung  zu  bringen,  wie  sie  durch  Unsere  Verordnung
  vom  22.  Februar  1841  §§.  11  und  14,  (Reg.  Blatt  S.  88),  in  Verbindung
mit  dem  §.  2  beziehungsweise  §.  1  der  Verordnung  vom  25.  Dez.  1858  (Reg.  Blatt  von  1859
S.  11)  und  Unsere  Verordnung  vom  23.  April  1863  (Reg.  Blatt  S.  19)  festgesetzt  sind.

8.  10.

Die  Reisekostenentschädigung  der  Geschworenen  und  Schöffen  wird  als  allgemeiner
Aufwand  für  die  Rechtspflege  auf  die  Staatskasse  übernommen.

Das  Gleiche  gilt  von  den  Gebühren  der  Gerichtszeugen  in  bürgerlichen  Rechtssachen
und  bis  auf  Weiteres  in  Gantsachen.  Eine  Ausnahme  findet  statt,  bezüglich  der  Gebühren
  der  Gerichtszeugen  für  die  Anwesenheit  bei  den  den  Oberamtsgerichten  von  höheren
Gerichten  aufgetragenen  Beweisaufnahmen  (Civ.-Pr.-Ordg.  Art.  423),  welche  Gebühren
als  Beweisaufnahmekosten  den  Parteien  zur  Last  fallen.

Die  Gebühren  der  Gerichtszeugen  in  Strafsachen  gehören  zu  den  Kosten  des  Verfahrens
  (Str.-Pr.-Ordg.  Art.  333  und  ff.).

S.  11.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1869  in  Kraft.

Die  Verordnung  vom  13.  Dezember  1849,  betreffend  die  Entschädigung  der  Geschworenen
  für  den  Reisekostenaufwand  (Reg.  Blatt  S.  763)  ist  aufgehoben.

Unser  Ministerium  der  Justiz  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  29.  Januar  1869.
Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.