Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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D. 
Antersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in das Zollinland 
eingehenden Fleisches. 
Allgemeine Bestimmungen. 
8. 1. 
(1) Fleisch sind alle Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum 
Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette 
und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Herz, 
Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus,), 
Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Euter), vom Schweine die ganze 
Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, 
sowie die Haut an den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichtheilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeilet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen (Flohmen, Lünte, 
Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin (Premier jus, Margarin) und, 
solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz) 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
(2) Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextralte, Fleischpeptone, thierische Gelatine, 
Suppentafeln, gelten bis auf Weiteres nicht als Fleisch. 
8. 2. 
() Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren, 
einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, serner Fleisch, welches 
zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im Wesent- 
lichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§. 3 Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
durch Einlegen in Essig, 
durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, 
durch Einspritzen von Konservirungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsubstanz. 
(3) Als ganzer Thierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im §. 6 das geschlachtete, ab- 
gehäutete und ausgeweidete Thier anzusehen; der Kopf vom ersten Halswirbel ab, die Unterfüße ein- 
schließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz dürfen vorbehalllich derselben Sonder- 
bestimmung fehlen. 63 
(1) Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches in Folge einer ihm zu Theil 
gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat 
und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. 
(2) Hierher gehört insbejondere das durch Pökelung, wozu auch starke Salzung zu rechnen ist, 
oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpsen, Schmoren) behandelle Fleisch.
	        
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