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Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung.
S. 17.
Unbeschadet der weilergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder straf-
rechllicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §S§. 18
bis 21 zu behandeln.
C. 18.
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze:
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der
Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Thier-
körper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche,
Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt;
der einzelne Thierkörper, wenn Tollwuth, Rothlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie,
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner
wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in gröberer Zahl
Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae)
nachgewiesen sind;
C. die veränderten Theile (sofern die in 1 unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht über-
tragbaren thierischen Schmarotzern;
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung:;
I0) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell
oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulösen
Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; erweisen sich die
Lymphdrüsen an der Lungenwurzel oder im Mittelfell tuberkulös, so ist auch die
Lunge zu vernichten;
4) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
I) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zersetzungsvorgängen,
Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung.
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind:
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Thier-
körper Lungenseuche oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer
dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Lungenseucheverdacht nach unschäd-
licher Beseitigung der veränderten Theile (vergl. 1 unter ('ch;
die einzelnen Thierkörper, die auf Grund der nach §. 13 ausgeführten Prüfung beanstandet
sind, soweit sie nicht nach 1 unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer
der Fälle zu!l unter C a, b, c oder e vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern
der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Theile be-
hoben wird.
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres
ekundet:
wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack
und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt;
wenndas Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung
oder Verkalkung zeiat:
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E GE. 0
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