Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

– 37" — 
Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. 
S. 17. 
Unbeschadet der weilergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder straf- 
rechllicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §S§. 18 
bis 21 zu behandeln. 
C. 18. 
(1) Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: 
I. In unschädlicher Weise zu beseitigen sind: 
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der 
Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine 
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Thier- 
körper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche, 
Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; 
der einzelne Thierkörper, wenn Tollwuth, Rothlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, 
Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner 
wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in gröberer Zahl 
Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) 
nachgewiesen sind; 
C. die veränderten Theile (sofern die in 1 unter A und B erwähnten Fälle nicht vorliegen) 
a) bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht über- 
tragbaren thierischen Schmarotzern; 
b) bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung:; 
I0) bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell 
oder an einer der beiden Stellen Veränderungen aufweisen und die tuberkulösen 
Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; erweisen sich die 
Lymphdrüsen an der Lungenwurzel oder im Mittelfell tuberkulös, so ist auch die 
Lunge zu vernichten; 
4) bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit; 
I) bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulniß und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, 
Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. 
II. Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: 
A. alle Thierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine 
Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Thier- 
körper Lungenseuche oder Maul= und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer 
dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche oder Lungenseucheverdacht nach unschäd- 
licher Beseitigung der veränderten Theile (vergl. 1 unter ('ch; 
die einzelnen Thierkörper, die auf Grund der nach §. 13 ausgeführten Prüfung beanstandet 
sind, soweit sie nicht nach 1 unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer 
der Fälle zu!l unter C a, b, c oder e vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern 
der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Theile be- 
hoben wird. 
Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen: 
a) wenn die Waare den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht; 
b) wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Thieres 
ekundet: 
wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in Bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack 
und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 
wenndas Fleisch durch Fäulniß, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen 
in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist; 
wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung 
oder Verkalkung zeiat: 
  
. 
□— 
E GE. 0 
— —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.