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(2) Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland“ sowie das Zeichen der Zoll= oder
Steuerstelle, bei welcher die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden
und anderen Einhufern trägt außerdem die Ausschrift „Pferd“.
(3) Der Reichskanzler ist ermächtigk, nähere Bestimmungen über die bei den einzelnen Zoll= oder
Steuerstellen zu benutzenden Zeichen zu erlassen sowie darüber zu bestimmen, welche Bezeichnung an-
zuwenden ist, wenn eine gemeinsame Beschaustelle für mehrere Zoll= oder Steuerstellen errichtet ist.
(4) Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger
Form mit 2, cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von
viereckiger Form mit 5 und 2,, cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für
freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem
zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen“, bei dem unschädlich zu beseiligenden
Fleische die weitere Aufschrift „Zu beseitigen“, bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben „"“.
Roth. Roth.
- 5 cm
Ausland.
2
Pferd. 2.
20
. N. N. —
Schwarz. Schwarz. Schwarz.
Ausland.
Ausland. Ausland.
urückgewiesen. Zu 2
3 gewies beseitigen.
N. N. N. N. N. N.
5 cm 5 cm 5 em
(5) Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein.
Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außenseilen dienen,
die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten.
6) Im Falle der Kennzeichnung mittelst Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig
zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rothe, nicht gesundheitsschädliche, halt-
bare Farbe zu verwenden.
(7) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein.