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6. Chlorsaure Salze.
30 g der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 cem Wasser eine Stunde lang kalt aus-
gelaugt, alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltrirt
und mit Silbernitratlösung im Ueberschuß versetzt. 50 cem der von dem durch Silbernitrat entstandenen
Niederschlag abfiltrirten klaren Flüssigkeit werden mit 2 cem einer 10 prozentigen Lösung von schweflig-
saurem Natrium und 2 cem konzentrirler Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum Kochen erhitzt. Ein
hierbei entstehender Niederschlag, der sich auf erneuten Zusatz von kochendem Wasser nicht löst und aus
Chlorsilber besteht, zeigt die Gegenwart chlorsaurer Salze an.
7. Nachweis von Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen.
Je 20 g der zerkleinerten Fleischmassen werden:
a) mit 40 cem einer schwach angesäuerten Mischung aus gleichen Theilen Glycerin und Wasser,
b) mit 40 cem einer wässerigen 4prozentigen Lösung von Natriumsalicylat in einem Becher-
glase ½ Stunde unter bisweiligem Umrühren im siedenden Wasserbade erhitzt; alsdann wird abgepreßt
und klar filtrirt. Ist das eine oder sind beide Filtrate roth gefärbt, so liegen künstlich zugesetzte Farb-
stoffe vor. Das Filtrat a läßt nach Uebersättigung mit Ammoniakflüssigkeit und Zusatz von Alaunlösung
bei mehrstündigem Stehen in einem Glascylinder elwa vorhandenes Karmin durch einen roth gefärbten
Bodensatz erkennen. Zum Nachweise von Theerfarbstoffen wird ein Faden aus ungebeizter Wolle mit
einem Theile der gefärbten Auszüge und mit 10 ccm einer 10 prozentigen Kaliumbisulfatlösung längere
Zeit gekocht. Bei Gegenwart von Theerfarbstoffen wird der Faden roth gefärbt und behält die Färbung
auch beim Auswaschen mit Wasser.
Schlußbericht.
Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Thier-
arzt schriftlich mitzutheilen.
Zweiter Abschnitt.
Untersuchung von zubereiteten Fetten.
(Vergl. §§. 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen D.)
Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu
untersuchen.
Sobald sich bei der Untersuchung eines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im
Folgenden unter 1 angegebenen Prüfungen einer der im §F. 15 Abs. 3 unter a bis d der Ausführungs-
bestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des
Fetles abzusehen. «
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen
und für sich zu untersuchen.
I. Hllgemeine Gesichtspunkte.
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Feite wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung
oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz,
Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Bei der Beurtheilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Feit eine ihm nicht eigenthümliche
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält.
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen (mulstrigen,
grabelnden), schimmeligen sowie faulig-ekelerregenden Geruch zu achten. Die Fetie sind hierzu vorher
u schmelzen.
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt
werden können.
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrath in Ausführung des Gesetzes
vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel, vor-
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