Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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794)  Bekanntmachung.
Mit  der  Auswechselung  der  Sommertonnen
gegen  die  Wintertonnen  ist  begonnen  worden.
Swinemünde,  den  4.  November  1914.
Königliches  Hafenbauamt.

*795)  Gemäß  8§  9  der  Satzung  wird  die  ordentliche
  (achte)  Genossenschaftsversammlung  der  Pommerschen
  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft
auf  Dienstag,  den  8.  Dezember  1914  nachmittags
  2  Uhr  nach  Stettin,  Landeshaus,
Luisenstraße  Nr.  28  berufen.

Tagesordnung:

1.  Erteilung  der  Entlastung  für  die  Rechnung
der  Haftpflichtversicherungsanstalt  für  das
Jahr  1912.

2.  Erteilung  der  Entlastung  für  die  Rechnung
der  Berufsgenossenschaft  für  das  Jahr  1912.

3.  Ersatzwahl  eines  stellvertretenden  Mitgliedes
des  Ausschusses  zur  Prüfung  der  Jahresrechnungen.


4.  Beschlußfassung  über  weitere  Hinausschiebung
der  Revision  der  Unfallverhütungsvorschriften.

5.  Entgegennahme  geschäftlicher  Mitteilungen.
Stettin,  den  9.  November  1914.

Der  Vorsitzende
des  Vorstandes  der  Pommerschen  landwirtschaftlichen
  Berufsgenossenschaft.
Graf  von  Behr-Behrenhoff.

796)  Ortsstatut

der
Landgemeinde  Groß  Schönfeld,
Kreis  Greifenhagen.

Auf  Grund  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung
  vom  14.  Mai  d.  Is.  wird  gemäß  8  5  des
Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher  Wege  vom
1.  Juli  1912  (G.  S.  S.  187)  folgendes  Ortsstatut
erlassen:

*  1.

Die  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen  Reinigung
aller  ihr  unterliegenden,  innerhalb  der  geschlossenen
Ortslage  belegenen  öffentlichen  Wege  wird  den
Eigentümern  der  angrenzenden  Grundstücke,  gleichviel,
  ob  diese  bebaut  oder  bebaubar  sind  oder  nicht,
mit  der  Maßgabe  auferlegt,  daß  bei  Leistungsunfähigkeit
  der  Eigentümer  an  ihrer  Stelle  die  Landgemeinde
  zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet
  ist.

8  2.

Den  Eigentümern  (8  1)  werden  solche  zur
Nutzung  oder  zum  Gebrauch  dinglich  Berechtigte
gleichgestellt,  denen  nicht  bloß  eine  Grunddienstbarkeit
  oder  eine  beschränkte  persönliche  Dienstbarkeit
usteht.  Jedoch  werden  den  Eigentümern  auch  die

ohnungsberechtigten  (8§  1093  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  gleichgestellt.

 

6.
Die  nach  §2  Verpflichteten  sind  in  erster  Reihe,
die  nach  8  1  Verpflichteten  erst  in  zweiter  Reihe
zur  polizeimäßigen  Reinigung  verpflichtet.

4.

Die  nach  88§  1,  2  dchfüichteten  sind  berechtigt,
sich  durch  Eintragung  in  eine  beim  Gemeindevorsteher
  offenliegende  Liste  gemeinschaftlich  gegen  die
Haftpflicht  zu  versichern,  die  sie  wegen  Nichterfüllung
oder  mangelhafter  Erfüllung  der  ihnen  nach  diesem
Ortsstatut  obliegenden  Verpflichtung  zur  polizeimäßigen
  Reinigung  trifft.

85.

Durch  das  Ortsstatut  wird  nicht  berührt  die
gemäß  §  1  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  bestehende  Ver
pflichtung  des  zur  Unterhaltung  der  Brücken,  Durchlässe
  und  ähnlicher  Bauwerke  öffentlich  -rechtlich
Verpflichteten  zu  ihrer  polizeimäßigen  Reinigung
unterhalb  der  Oberfläche  des  Weges.

86.
Das  Ortsstatut  tritt  am  15.  Mai  d.  Is.  in

raft.
Groß  Schönfeld,  den  14.  Mai  1914.
Der  Gemeindevorsteher.
Rietzkow.
Nach  erfolgter  Zustimmung  des  Amtsvorstehers
zu  Groß  Schönfeld  genehmigt.
Greifenhagen,  den  12.  Juni  1914.
Namens  des  Kreisausschusses.
Der  Vorsitzende.
Koehler.

797)  Bekanntmachung.

Am  1.  Januar  1915  kommen  die  nachstehend
bezeichneten  zur  Tilgung  ausgelosten  Kreis-Anleihescheine
  des  Kreises  Usedom-Wollin  zur  Einlösung:


II.  Anl.  A  Nr.  30  à  1000  1
„  31  à  1000  „
„  35  à  1000  „
„  37  à  1000  „
„  39  à  1000  „
II.  Anl.  3B  „  173  à  500  „
„  39  à  500  „
„  40  àd  500  „
„  41  à  500  „
„  42  à  500  „
„  43  à  500  „
„  44  à  500  „
„  45  à  500  „
II.  Anl.  C  „  9  à  200  „
III.  Anl.  B  „  21  à  1000  „
„  22  à  1000  „
III.  Anl.  C,  13  à  500  „
„  16  à  500  „
„  18  à  500  „