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794) Bekanntmachung.
Mit der Auswechselung der Sommertonnen
gegen die Wintertonnen ist begonnen worden.
Swinemünde, den 4. November 1914.
Königliches Hafenbauamt.
*795) Gemäß 8§ 9 der Satzung wird die ordentliche
(achte) Genossenschaftsversammlung der Pommerschen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
auf Dienstag, den 8. Dezember 1914 nachmittags
2 Uhr nach Stettin, Landeshaus,
Luisenstraße Nr. 28 berufen.
Tagesordnung:
1. Erteilung der Entlastung für die Rechnung
der Haftpflichtversicherungsanstalt für das
Jahr 1912.
2. Erteilung der Entlastung für die Rechnung
der Berufsgenossenschaft für das Jahr 1912.
3. Ersatzwahl eines stellvertretenden Mitgliedes
des Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnungen.
4. Beschlußfassung über weitere Hinausschiebung
der Revision der Unfallverhütungsvorschriften.
5. Entgegennahme geschäftlicher Mitteilungen.
Stettin, den 9. November 1914.
Der Vorsitzende
des Vorstandes der Pommerschen landwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaft.
Graf von Behr-Behrenhoff.
796) Ortsstatut
der
Landgemeinde Groß Schönfeld,
Kreis Greifenhagen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
vom 14. Mai d. Is. wird gemäß 8 5 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom
1. Juli 1912 (G. S. S. 187) folgendes Ortsstatut
erlassen:
* 1.
Die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung
aller ihr unterliegenden, innerhalb der geschlossenen
Ortslage belegenen öffentlichen Wege wird den
Eigentümern der angrenzenden Grundstücke, gleichviel,
ob diese bebaut oder bebaubar sind oder nicht,
mit der Maßgabe auferlegt, daß bei Leistungsunfähigkeit
der Eigentümer an ihrer Stelle die Landgemeinde
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet
ist.
8 2.
Den Eigentümern (8 1) werden solche zur
Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigte
gleichgestellt, denen nicht bloß eine Grunddienstbarkeit
oder eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit
usteht. Jedoch werden den Eigentümern auch die
ohnungsberechtigten (8§ 1093 Bürgerlichen Gesetzbuchs)
gleichgestellt.
6.
Die nach §2 Verpflichteten sind in erster Reihe,
die nach 8 1 Verpflichteten erst in zweiter Reihe
zur polizeimäßigen Reinigung verpflichtet.
4.
Die nach 88§ 1, 2 dchfüichteten sind berechtigt,
sich durch Eintragung in eine beim Gemeindevorsteher
offenliegende Liste gemeinschaftlich gegen die
Haftpflicht zu versichern, die sie wegen Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung der ihnen nach diesem
Ortsstatut obliegenden Verpflichtung zur polizeimäßigen
Reinigung trifft.
85.
Durch das Ortsstatut wird nicht berührt die
gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bestehende Ver
pflichtung des zur Unterhaltung der Brücken, Durchlässe
und ähnlicher Bauwerke öffentlich -rechtlich
Verpflichteten zu ihrer polizeimäßigen Reinigung
unterhalb der Oberfläche des Weges.
86.
Das Ortsstatut tritt am 15. Mai d. Is. in
raft.
Groß Schönfeld, den 14. Mai 1914.
Der Gemeindevorsteher.
Rietzkow.
Nach erfolgter Zustimmung des Amtsvorstehers
zu Groß Schönfeld genehmigt.
Greifenhagen, den 12. Juni 1914.
Namens des Kreisausschusses.
Der Vorsitzende.
Koehler.
797) Bekanntmachung.
Am 1. Januar 1915 kommen die nachstehend
bezeichneten zur Tilgung ausgelosten Kreis-Anleihescheine
des Kreises Usedom-Wollin zur Einlösung:
II. Anl. A Nr. 30 à 1000 1
„ 31 à 1000 „
„ 35 à 1000 „
„ 37 à 1000 „
„ 39 à 1000 „
II. Anl. 3B „ 173 à 500 „
„ 39 à 500 „
„ 40 àd 500 „
„ 41 à 500 „
„ 42 à 500 „
„ 43 à 500 „
„ 44 à 500 „
„ 45 à 500 „
II. Anl. C „ 9 à 200 „
III. Anl. B „ 21 à 1000 „
„ 22 à 1000 „
III. Anl. C, 13 à 500 „
„ 16 à 500 „
„ 18 à 500 „