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geben, oder gar aus Paradoren-Sucht widerspricht, zu
fürchten, weil jener Eine zu hoch gestellt ist, als daß solche
kleinliche Leidenschaften viel wirken könnten, und weil seine
Befugniß zum Widerspruch gesetzlich autorisirt ist. Einen
Vorzug, den Jedermann anerkennt, woran Keiner zweifelt,
hat man keinen besonderen Reiz geltend zu machen; man
begnügt sich eher mit der stillen und doch unbestritrenen Gewißheit,
es thun zu kdnnen, wenn man nur wolle; die
Legalität also schützt vor Mißbrauch. — Nun giebt man —
und darin besteht gerade das Wesen dieser Einrichtung —
jenem Einzigen ein höchst kraftvolles Nichtwollen und ein
sehr unkräftiges Wollen; und damit ja alle Kraft des Wollens
in solchen Fällen abgeschnitten sey, so brachte man
häufig noch eine Menge von Determinationen hinzu; es darf
dieser Eine keine Motion machen, also sein vorläufiges Wollen
nicht einmal ankündigen (wiewohl diese Modifikation
selten oder fast nirgends ist); er darf bei den Deliberationen
nicht gegenwärtig seyn, ja nicht einmal mittelbar, durch
Minister, Pensionairs und andere Organe, mitvotiren u. dgl.
3) Es ist auf diese Weise ein glückliches Correktiv in
die Verfassung gebracht gegen alles, was erwa durch leidenschaftliche
Agitationen des großen Corps
geschadet werden könnte, ohne daß dadurch die Wirksamkeit
des letzteren überflüssig gemacht wäre. In der Ari-Kokratie
steht der richtigen Abfassung eines Beschlusses die
Wielheit der Beschließenden entgegen; nach unzähligen Debatten
vielleicht konnten am Schluß erst nicht alle Gründe
abgewogen und der beste gewählt werden, sondern blos der,
welchen die Mehrheit wollte, gieng durch. Dieß ist gleichsam
eine Gewaltthätigkeit gegen die Vernunft. Hier aber,
wo noch im letzten Moment der Reife, nachdem alles hin-