Not.-Ges. Art. 14. Mangelhafte Protokollirung. 77
Notar erklärt, in die Notariatsurkunde nicht aufgenommen
ist, mit Erfolg geklagt werden könne?
Hier ist nun allerdings richtig, daß sich Kläger
bei näherer Einsicht der Urkunde mit aller Leichtigkeit
hätte überzeugen können, daß dieselbe die fragliche
Zusicherung nicht enthalte und ihm ohne die
Gemeindetheile nur einen Flächenraum von 99 Tgw.
76 Dez. verschaffe, wonach sich wohl annehmen
läßt, daß der Irrthum des Klägers, in welchem
er die Unterschrift gegeben hat, ein von ihm
selbst verschuldeter gewesen ist; allein dieses Verschulden
möchte der Kläger schwer genug durch eine
schwierigere Stellung im Prozesse büßen; den unmittelbaren,
sofortigen Verlust seines Rechtes kann
dasselbe nicht zur Folge haben.
Wenn nämlich Kläger und Beklagter die mehrerwähnte
Zusicherung und Haftung unter sich vereinbart,
und wenn sie diese Vereinbarung
auch vor dem Notare erklärt haben, so ist
in der Notariatsurkunde, indem sie diesen wesentlichen
Vertragspunkt verschweigt, der wahre Wille
der Kontrahenten nur höchst unvollkommen ausgedrückt,
und es fehlt daher die unbedingt nothwendige
Uebereinstimmung zwischen dem Willen
und dessen urkundlicher Erklärung; und wenn nun
gegen die Unvollständigkeit des Inhaltes der Urkunde
Rechtshilfe gesucht wird, so liegt das entscheidende
Moment in jenem Mangel an Uebereinstimmung
und nicht in dem Irrthume, in
welchem die Urkunde unterschrieben wurde, weshalb
auch die Beschaffenheit dieses Irrthumes, ob er nämlich
ein verschuldeter oder unverschuldeter gewesen sei, völlig
gleichgiltig und unerheblich ist. Puchta, Pandekten
und Pand.-Vorlesungen F. 65; Savigny,
Syst. d. heut. röm. R. Bd. III S. 264 u. 446.
Die Vorschriften des bayer. Landrechtes Th.
IV Kap. 1 §. 25 Nr. 3, welche sich nur auf die