Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Not.-Ges.  Art.  14.  Mangelhafte  Protokollirung.  77

Notar  erklärt,  in  die  Notariatsurkunde  nicht  aufgenommen
  ist,  mit  Erfolg  geklagt  werden  könne?

Hier  ist  nun  allerdings  richtig,  daß  sich  Kläger
bei  näherer  Einsicht  der  Urkunde  mit  aller  Leichtigkeit
  hätte  überzeugen  können,  daß  dieselbe  die  fragliche
  Zusicherung  nicht  enthalte  und  ihm  ohne  die
Gemeindetheile  nur  einen  Flächenraum  von  99  Tgw.
76  Dez.  verschaffe,  wonach  sich  wohl  annehmen
läßt,  daß  der  Irrthum  des  Klägers,  in  welchem
er  die  Unterschrift  gegeben  hat,  ein  von  ihm
selbst  verschuldeter  gewesen  ist;  allein  dieses  Verschulden
  möchte  der  Kläger  schwer  genug  durch  eine
schwierigere  Stellung  im  Prozesse  büßen;  den  unmittelbaren,
  sofortigen  Verlust  seines  Rechtes  kann
dasselbe  nicht  zur  Folge  haben.

Wenn  nämlich  Kläger  und  Beklagter  die  mehrerwähnte
  Zusicherung  und  Haftung  unter  sich  vereinbart,
  und  wenn  sie  diese  Vereinbarung
auch  vor  dem  Notare  erklärt  haben,  so  ist
in  der  Notariatsurkunde,  indem  sie  diesen  wesentlichen
  Vertragspunkt  verschweigt,  der  wahre  Wille
der  Kontrahenten  nur  höchst  unvollkommen  ausgedrückt,
  und  es  fehlt  daher  die  unbedingt  nothwendige
  Uebereinstimmung  zwischen  dem  Willen
und  dessen  urkundlicher  Erklärung;  und  wenn  nun
gegen  die  Unvollständigkeit  des  Inhaltes  der  Urkunde
  Rechtshilfe  gesucht  wird,  so  liegt  das  entscheidende
  Moment  in  jenem  Mangel  an  Uebereinstimmung
  und  nicht  in  dem  Irrthume,  in
welchem  die  Urkunde  unterschrieben  wurde,  weshalb
auch  die  Beschaffenheit  dieses  Irrthumes,  ob  er  nämlich
ein  verschuldeter  oder  unverschuldeter  gewesen  sei,  völlig
  gleichgiltig  und  unerheblich  ist.  Puchta,  Pandekten
  und  Pand.-Vorlesungen  F.  65;  Savigny,
Syst.  d.  heut.  röm.  R.  Bd.  III  S.  264  u.  446.

Die  Vorschriften  des  bayer.  Landrechtes  Th.
IV  Kap.  1  §.  25  Nr.  3,  welche  sich  nur  auf  die