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Zu Muster 23.
Auf der ersten Seite ist nach den Worten „ausgefertigt worden sind“ anzufügen:
„und der aufgerechnelen Kontingentswerthe“.
Zu Muster 24.
In der Anleitung zum Gebrauche sind
a) unter Ziffer 1 statt „300 Hektoliter“ zu setzen:
„200 Hektoliter",
b) unter Ziffer 4 statt „drei Vierteln“ zu setzen „vier Fünfteln“ und
slatt „ein Viertel“ zu setzen: „ein Fünftel".
Zu Muster 30.
In Ziffer 4 der Anl itung zum Gebrauche ist hinter den Worten „auf Seite 2 die
Spalten 1 bis 8“ einzufügen:
„und auf Seite 4 die Spalten 1 und 2“.
Zu den Mustern 33 und 38.
a) Auf der ersten Seite ist in der Klammer unter der Ziffer „100“ zu setzen:
„200“.
b) In der Anleitung zum Gebrauche ist bei Muster 33 unter Ziffer 6 und bei Muster 38
unter Ziffer 10 hinter „100“ einzuschalten:
„oder 200“.
Zu Anlage 39.
Unter A Ziffer 1 sind in Abs. 3 die Worte „der vor dem Umrühren“ zu ersetzen durch:
„der nach dem Umrühren“.
Zu Muster 43.
a) In der Anleitung zum Gebrauche ist:
1. hinter Ziffer 3 als Ziffer 3 Folgendes einzufügen:
„Für Materialbrennereien, die innerhalb der Kontingentsperiode in beliebigen
Berriebsjahren mehr als 10 Hiktoliter bis zu 50 Hektoliter Alkohol zum niedrigeren
Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (K. O. §. 29 Abs. 1 und 2), ist im Kopfe
der Spalte 9 die Litermenge zu vermerken, die nach Abzug der während der
Kontingentsperiode bereits hergestellten Alkoholmenge noch übrig bleibt.“
2. in Zisser 5 statt „8 oder 16“ zu setzen: „4 oder 8 oder 12“
hinter „100“ einguschalten: „oder 200“ und
statt „16“ zu setzen: „8 bezw. 12“;
3. in Zisser 6 Abs. 2 hinter e Folgendes einzufügen:
al. für Materialbrennereien, die innerhalb der Kontingentsperiode in beliebigen
Betriebsjahren mehr als 10 Hektoliter bis zu 50 Hektoliter Alkohol zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (K. O. §. 29 Abs. 1 und 2),
Angabe der in den abgelaufenen Betriebsjahren der Kontingentsperiode zum
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellten Alkoholmenge“.
b) Im Kopse der Spalte 10 ist
statt „8 oder 16“ zu setzen: „4 oder 8 oder 12“ und
unter die Ziffer „100“ zu setzen: „200“.
Zu Muster 44.
Im Kopse der Spalte 6 ist
stott „8 oder 16“ zu setzen: „4 eder 8 oder 12“ und
unter die Ziffer „100“ zu setzen: „200“.
IV. Meßuhrordnung.
Ueberall, wo im Texle und in den Anlagen von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kom-
mission (Normal-Aichungs-Kommission oder Kommission) die Rede ist, ist statt deren die Technische
Prüfungestelle des Reichsschatzamts zu setzen.
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