Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Zu Muster 23. 
Auf der ersten Seite ist nach den Worten „ausgefertigt worden sind“ anzufügen: 
„und der aufgerechnelen Kontingentswerthe“. 
Zu Muster 24. 
In der Anleitung zum Gebrauche sind 
a) unter Ziffer 1 statt „300 Hektoliter“ zu setzen: 
„200 Hektoliter", 
b) unter Ziffer 4 statt „drei Vierteln“ zu setzen „vier Fünfteln“ und 
slatt „ein Viertel“ zu setzen: „ein Fünftel". 
Zu Muster 30. 
In Ziffer 4 der Anl itung zum Gebrauche ist hinter den Worten „auf Seite 2 die 
Spalten 1 bis 8“ einzufügen: 
„und auf Seite 4 die Spalten 1 und 2“. 
Zu den Mustern 33 und 38. 
a) Auf der ersten Seite ist in der Klammer unter der Ziffer „100“ zu setzen: 
„200“. 
b) In der Anleitung zum Gebrauche ist bei Muster 33 unter Ziffer 6 und bei Muster 38 
unter Ziffer 10 hinter „100“ einzuschalten: 
„oder 200“. 
Zu Anlage 39. 
Unter A Ziffer 1 sind in Abs. 3 die Worte „der vor dem Umrühren“ zu ersetzen durch: 
„der nach dem Umrühren“. 
Zu Muster 43. 
a) In der Anleitung zum Gebrauche ist: 
1. hinter Ziffer 3 als Ziffer 3 Folgendes einzufügen: 
„Für Materialbrennereien, die innerhalb der Kontingentsperiode in beliebigen 
Berriebsjahren mehr als 10 Hiktoliter bis zu 50 Hektoliter Alkohol zum niedrigeren 
Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (K. O. §. 29 Abs. 1 und 2), ist im Kopfe 
der Spalte 9 die Litermenge zu vermerken, die nach Abzug der während der 
Kontingentsperiode bereits hergestellten Alkoholmenge noch übrig bleibt.“ 
2. in Zisser 5 statt „8 oder 16“ zu setzen: „4 oder 8 oder 12“ 
hinter „100“ einguschalten: „oder 200“ und 
statt „16“ zu setzen: „8 bezw. 12“; 
3. in Zisser 6 Abs. 2 hinter e Folgendes einzufügen: 
al. für Materialbrennereien, die innerhalb der Kontingentsperiode in beliebigen 
Betriebsjahren mehr als 10 Hektoliter bis zu 50 Hektoliter Alkohol zum 
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze herstellen dürfen (K. O. §. 29 Abs. 1 und 2), 
Angabe der in den abgelaufenen Betriebsjahren der Kontingentsperiode zum 
niedrigeren Verbrauchsabgabensatze hergestellten Alkoholmenge“. 
b) Im Kopse der Spalte 10 ist 
statt „8 oder 16“ zu setzen: „4 oder 8 oder 12“ und 
unter die Ziffer „100“ zu setzen: „200“. 
Zu Muster 44. 
Im Kopse der Spalte 6 ist 
stott „8 oder 16“ zu setzen: „4 eder 8 oder 12“ und 
unter die Ziffer „100“ zu setzen: „200“. 
IV. Meßuhrordnung. 
Ueberall, wo im Texle und in den Anlagen von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kom- 
mission (Normal-Aichungs-Kommission oder Kommission) die Rede ist, ist statt deren die Technische 
Prüfungestelle des Reichsschatzamts zu setzen. 
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