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nicht ein. Bei Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Kartoffel= und Getreideverarbeitung ist
1 Kilogramm Getreide gleich 3 Kilogramm Kartoffeln zu setzen.*)
§S. 4.
Uebersteigt der nach §§. 2 oder 3 ermittelte Kontingentsfuß 150 000 Liter Alkohol, so wird
er um ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter 150 000 Liter herabgesetzt.
S. 5.
Die Hauptämter haben bis zum 1. November des Kontingentirungsjahrs der Direktir-
behörde eine Nachweisung 1 über den Betrieb und die Kontingentsfußziffern der am 1. Oktober
desselben Jahres im Besitz eines besonders zugewiesenen Kontingents gewesenen Brennereien ihres
Bezirkes nach Muster 1 einzureichen.
Verschlußbrennereien, welche während der letzten fünf Betriebsjahre geruht haben, sind in
die Nachweisung nicht aufzunehmen. Die Besitzer dieser Brennereien sind bis zum 1. November vom
Hauptamte zu benachrichtigen, daß sie bei der Neukontingentirung nicht zu berücksichtigen seien.
g. 6.
Die vom Hauptamt in der Nachweisung I angegebenen Kontingentsfußziffern werden von
der Direktivbehörde geprüft und festgesetzt.
Die Enischeidung, durch welche der Kontingentsfuß einer Brennerei wegen Betriebswechsels
(5. 3) herabgesetzt wird, ist dem Brennereibesitzer unter Mittheilung des Kontingentsfußes und der
Grundlagen der Berechnung mit Hinweis auf die im folgenden Absatz enthaltenen Bestimmungen
gegen Zustellungsurkunde bekannt zu geben.
Gegen die Enischeidung der Direktiobehörde ist die schriftliche Beschwerde an die oberste
Landes-Finanzbehörde zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen
zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet,
bei der Direktivbehörde, in deren Bezirke die Brennerei liegt, eingegangen ist. Die Entscheidung
der obersten Landes-Finanzbehörde ist endgültig.
*) Beispiel:
a) Eine Brennerei hatte in den für die Neukontingentirung maßgebenden fünf Jahren folgende Roh-
stoffe verarbeitet:
1. Johr. 2100 dz Kartoffeln, 600 dz Getreide (einschl. Malz),
22. 1lie500 „ 30 0 ),
363. tfkfoaußer Betrieb),
44444. 1700 de Kartoffeln, 100 dz Malz,
55. 1000 " 100
Im gesammten Betriebe der letzten fünf Jahre sind also verarbeitet 6300 dz Kartoffeln und
1100 d= Getreide, einschl. Malz (— 3300 dz Kartoffeln).
as Verhältniß der Kartoffel- zur Getreideverarbeitung stellt sich demnach für den gesammten
Betrieb der letzten fünf Jahre wie 6800: 3300, d. h. von den verarbeileten Kohstoffen sind 66 Prozent
Kartoffeln, 34 Prozent Getreide.
b) Dieselbe Brennerei war während der den letzten fünf Jahren voraufgegangenen fünf Jahre nur
ein Jahr im Betrieb und hat 1800 dz Kartoffeln und 60 dz Gerstenmalz (= 180 d: Kartoffeln)
verarbeilet. Das Verhältniß der Kartoffel- zur Getreideverarbeitung stellt sich demnach für den
gesammten Betrieb dieser fünf Jahre wie 1800: 180, d. h. von den verarbeileten Rohstoffen waren
91 Prozent Kartoffeln, 9 Progent Getreide.
c) Die Getreideverarbeitung betrug:
in den letzten fünf Jahren 34 Prozent des Gesammtbetriebs,
in den den letzten fünf Jahren voraufgegangenen fünf Jahren 9 Prozent des Gesammtbetriebs.
Die Brennerei ist mithin in den letzten fünf Jahren mit weiteren 25 Prozent ihres Ge-
sammtbetriebs von der Kartoffelverarbeitung zur Getreideverarbeitung übergegangen.
4) Angenommen, der Konkingentssuß betrüge nach §. 2 10 000 Liter Alkohol, so würden 25 Prozent
hiervon, d. h. 2500 Liter, um ½ zu kürzen, von den 10 000 Litern mithin 312,, Liter abzusetzen sein.
8. H
erabsetzung des
Kontingentsfußes
wegen seiner
Höhe.
4.
erfahren.
—
5.
r
eststellung der
ontingentsfuß-
ffern.