Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1902 über die Zollbehandlung der von der 
diesjährigen ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst in Turin zurückgelangenden 
Güter Folgendes beschlossen: 
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. Deutsche Gũter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in diesem Jahre zu Turin 
stattfindenden ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst gesendet 
worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht 
werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul 
in Turin unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli 
anzumelden. 
Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach 
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung 
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der 
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht 
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen 
nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Bescheinigung 
in dem Formular abgegeben. 
Vo n Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon 
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Betteln 
versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs- 
guts, der Beslimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von 
solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Aus- 
stellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese italienischerseits mit Plomben zoll- 
amtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach 
dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der frag- 
lichen Zettel zu versehen. 
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll- 
frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Be- 
stimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände, 
so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte 
zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt. 
Sopweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter 
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische 
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung 
der erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver- 
kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt 
nach den Vorschriften im §F. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be- 
treffend die Statistik des Waarenverkehrs. 
Berlin, den 22. Oktober 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
	        
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