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4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober 1902 über die Zollbehandlung der von der
diesjährigen ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst in Turin zurückgelangenden
Güter Folgendes beschlossen:
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. Deutsche Gũter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in diesem Jahre zu Turin
stattfindenden ersten internationalen Ausstellung für moderne dekorative Kunst gesendet
worden sind und von derselben mit dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht
werden, sind vor dem Abgange von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen Konsul
in Turin unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli
anzumelden.
Der Kaiserliche Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis nach
Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die Sendung
zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt der
Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen
nicht feststellen läßt. In diesem Falle wird von dem Konsul eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abgegeben.
Vo n Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen Konsul zu liefernden Betteln
versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Ausstellungs-
guts, der Beslimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen von
solchen Zetteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den Aus-
stellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese italienischerseits mit Plomben zoll-
amtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach
dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der frag-
lichen Zettel zu versehen.
Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zoll-
frei in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abfertigung bei dem Amte des Be-
stimmungsorts beantragt, oder ergeben sich bei der Abfertigung an der Grenze Anstände,
so sind die Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte
zu überweisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.
Sopweit der nach Ziffer 2 ertheilte Rücksendungsnachweis Menge und Gattung der Güter
nicht so genau bezeichnet, daß hiernach die Einreihung der Waaren unter eine statistische
Nummer erfolgen kann, auch der Grenzeingangsdeklarant nicht zur sofortigen Ergänzung
der erforderlichen Daten im Stande ist, kann die Ablassung der Güter in den freien Ver-
kehr dennoch gemäß Ziffer 4 erfolgen. Die Ergänzung der statistischen Angaben erfolgt
nach den Vorschriften im §F. 1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, be-
treffend die Statistik des Waarenverkehrs.
Berlin, den 22. Oktober 1902.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.