Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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2. Militär-Wessen. 
Mit Bezug auf die Bekanntmachungen vom 23. Juli 1893 (Central-Blatt S. 235) und 7. Januar 1901 
(Central-Blatt S. 6) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für die Dauer der durch 
Krankheit veranlaßten Behinderung des Dr. Paul Richard Welcker zu Chicago dem praktischen Arzte 
Dr. Albrecht Heym daselbst auf Grund des F. 42 Ziffer 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt 
worden ist, die im §. 42 unter Ziffer 1a und b bezeichneten Zeugnisse über die Untauglichkeit oder 
bedingte Tauglichleit derjenigen milmärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt 
in den Vereinigten Staaten von Amerika oder in Canada haben. 
Berlin, den 12. Dezember 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Richter. 
3. Zoll= und Steuer--Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. November d. J. beschlossen: 
Der Absatz 2 der Ziffer 20 der Bestimmungen, betreffend die Befreiung des zu landwirth- 
schaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der Salzabgabe (Central-Blatt 
von 1888 S. 642), erhält folgende Fassung: 
„In den Salzwerken darf die Denaturirung von Gewerbebestellsalz mit solchen 
Mitteln unter der Bedingung zugelassen werden, daß das auf diese Weise denaturirte 
Salz schon auf dem Salzwerk amtlich verschlossen (Packstück= oder Raumverschluß) und 
mit einem von dem betreffenden Salzsteueramte nach anliegendem Muster auszufertigenden, 
die Stelle eines Begleitscheins vertretenden Transportscheine versehen wird, in welchem 
Anzahl, Verpackungsart, Gewicht der Packstücke und thunlichst kurze Gestellfrist anzugeben 
ist, und daß am Bestimmungsorte die Prüfung und Abnahme des Verschlusses durch 
einen Steuerbeamten bewirkt wird, unter dessen Aussicht das Salz in den Gewerbe- 
räumen des Empfängers ausgeschüttet werden muß. Auf Antrag des Empfängers darf 
von der Ausschüttung des Salzes abgesehen und die amtliche Revision der geöffneten 
Packstücke in Bezug auf ihren Inhalt und die geschehene Denaturirung mittelst des 
Visitireisens vorgenommen werden. Auf die Transportscheine finden die Vorschriften 
des §. 31 Abs. 1 und 2 des Zoll-Begl s mit der Maßgabe Anwendung, 
daß das Salz dem Empfänger zuzuführen und der Transportschein vom Empfänger 
dem Erledigungsamte vorzulegen ist.“ 
Berlin, den 11. Dezember 1902. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer.
	        
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