Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

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Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiler,
sesigestellt  für  Personen  im  Alter  von
Bezir  ke.  über  16  Jahren  unter  16  Jahren
maͤnnliche  weibliche  männliche  weibliche
—□LLC□
Provinz  Oberhefsfen.
Kreis  Büdingen:
a)  Büdingen  2  20  1  46  1
b)  Dudenrod.  1  80  1  200—  90  —  70
)  Bös-Gesäß,  Burgbracht,  bitkicchn,  Inrhausen
Michelau,  Wippenbach  .  1601——90—70
4)  die  übrigen  Gemeinden  des  Kreises  1  80  1  10  —  —0
Die  neuen  Lohnsätze  für  Büdingen,  Dudenrod  und  Gelnhaar  l  .
(lehteke5  bisher  beic,  jetzt  unter  d)  treten  am  1.  Mai  1903  s  l
n  Kraft.
Reichsland  Elsaß-Lothringen.
Bezirk  Ober-Elsaß.  "
Kreis  Gebweiler:
a)  Gebweiler  2  40  1  S8Sll  2  11—
b)  Bühl,  Teenhein  Jungholz,  Lautenbach,  Lautenbach-  l
zell,  Linthal,  Murbach  2  20  1  8—  —  90
Diese  Lohnsätze  treten  am  1.  Juli  1903  in  Kraft.  die  Löhne  .  x  1
der  anderen  Gemeinden  bleiben  unverändert.  ·  »  s
Kreis  Rappoltsweiler:  1  «
a)  Altweier  2  40  1  60  150  1  20
b)  Diedolshausen.  2  40  1  8S00  150  1  20
)  Niedermorschweier.  2  50  1  80#0  1  20
4)  Rohrschweier  2  50  1  81H10  1.—
c)  Zellenberg  2  —  1  6000  20  —  90
Gültigkeit  vom  1.  Juli  1903  ab;  die  Lohnsätze  der  anderen  D
Gemeinden  bleiben  unverändert.
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5.  Allgemeine  Verwaltungs-Sachen.

In  der  Sitzung  des  Bundesraths  vom  18.  Dezember  1902  haben  die  verbündeten  Regierungen  vereinbart:
1.  eine  einheitliche  Rechtschreibung  in  den  Schulunterricht  und  in  den  amtlichen  Gebrauch  der
Behörden  einzuführen  und  von  dieser  Rechtschreibung  nicht  ohne  wechselseitige  Verständigung

unter  einander  und  mit  Oesterreich  abzuweichen;
2.  als  Zeitpunkt  für  die  Einführung  der  neuen  Rechtschreibung  in  den  Schulen,  insofern  die
Einführung  nicht  schon  zu  einem  früheren  Zeitpunkt  erfolgt  ist  oder  erfolgt,  den  Beginn
des  Schuljahrs  1903/4  und  als  Zeitpunkt  für  die  Einführung  in  den  amtlichen  Gebrauch