Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Geschäftsgang  des  Landtages,  Befugnisse  d.  Mitglieder.  101

Verf.-Urk.  die  Berufung  vom  Anfang  des  Monats  November
jeden  Jahres  bis  zur  Mitte  des  folgenden  Januar  geschehen;
beide  Häuser  sind  gleichzeitig  einzuberufen.

II.  Die  Gesetzesvorlagen  können  von  der  Regierung  eingebracht
  werden,  aber  auch  von  der  Volksvertretung  (Art.  64,
Abs.  1).  Gesetzesvorschläge,  welche  durch  den  König  oder  durch
eine  der  Kammern  verworfen  worden  sind,  können  in  derselben
Sitzungsperiode  nicht  wieder  vorgebracht  werden.  Wichtigere
Gesetze  werden  in  Kommissionen  beraten,  sonst  nur  im  Plenum.
In  der  Plenarberatung  gibt  es  eine  Generaldebatte,  in  der
man  nur  die  Grundgedanken  des  Gesetzes  in  Erwägung  ziehen
darf,  und  eine  Spezialdebatte,  in  der  man  von  den  einzelnen
Paragraphen  ausgeht.  Die  Sitzungen  sind  öffentlich;  wahrheitsgetreue
  Berichte  (Tatfrage  im  einzelnen!)  bleiben  von
jeder  Verantwortung  frei  (St.-G.-B.  F5  12).

III.  Innerhalb  der  Legislaturperiode  kann  der  Monarch:
a)  vertagen,  das  bedeutet  eine  Unterbrechung  der  Sitzungen
auf  bestimmte  Zeit;  ohne  Zustimmung  der  Kammern  kann
die  Vertagung  die  Frist  von  30  Tagen  nicht  überschreiten
(Art.52);  b)  den  Landtag  schließen;  er  macht  so  allen  von  dem
Landtage  ausgenommenen  Arbeiten  ein  vorläufiges  Ende,
damit  schließt  die  Sitzungsperiode  (Art.  77);  c)  den  Landtag
auflösen;  damit  verlieren  die  Abgeordneten  diesen  ihren  Charakter.
  Die  Legislaturperiode  schließt  vorzeitig.  In  diesem
Falle  muß  aber  von  der  Staatsregierung  innerhalb  eines
Zeitraumes  von  60  Tagen  nach  der  Auflösung  die  Wahl  ausgeschrieben
  werden  (NArt.  51).

8  28.  Befugnisse  der  einzelnen  Landtagsmitglieder.

1.  Das  Recht  auf  Diäten  und  Ersatz  der  Reisekosten  nach
Maßgabe  des  Gesetzes  vom  30.  März  1873  und  24.  Juli  1876.
II.  Das  Recht  der  Redefreiheit.  Kein  Mitglied  des  Landtags
  darf  außerhalb  desselben  wegen  seiner  Abstimmung  oder