Geschäftsgang des Landtages, Befugnisse d. Mitglieder. 101
Verf.-Urk. die Berufung vom Anfang des Monats November
jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar geschehen;
beide Häuser sind gleichzeitig einzuberufen.
II. Die Gesetzesvorlagen können von der Regierung eingebracht
werden, aber auch von der Volksvertretung (Art. 64,
Abs. 1). Gesetzesvorschläge, welche durch den König oder durch
eine der Kammern verworfen worden sind, können in derselben
Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden. Wichtigere
Gesetze werden in Kommissionen beraten, sonst nur im Plenum.
In der Plenarberatung gibt es eine Generaldebatte, in der
man nur die Grundgedanken des Gesetzes in Erwägung ziehen
darf, und eine Spezialdebatte, in der man von den einzelnen
Paragraphen ausgeht. Die Sitzungen sind öffentlich; wahrheitsgetreue
Berichte (Tatfrage im einzelnen!) bleiben von
jeder Verantwortung frei (St.-G.-B. F5 12).
III. Innerhalb der Legislaturperiode kann der Monarch:
a) vertagen, das bedeutet eine Unterbrechung der Sitzungen
auf bestimmte Zeit; ohne Zustimmung der Kammern kann
die Vertagung die Frist von 30 Tagen nicht überschreiten
(Art.52); b) den Landtag schließen; er macht so allen von dem
Landtage ausgenommenen Arbeiten ein vorläufiges Ende,
damit schließt die Sitzungsperiode (Art. 77); c) den Landtag
auflösen; damit verlieren die Abgeordneten diesen ihren Charakter.
Die Legislaturperiode schließt vorzeitig. In diesem
Falle muß aber von der Staatsregierung innerhalb eines
Zeitraumes von 60 Tagen nach der Auflösung die Wahl ausgeschrieben
werden (NArt. 51).
8 28. Befugnisse der einzelnen Landtagsmitglieder.
1. Das Recht auf Diäten und Ersatz der Reisekosten nach
Maßgabe des Gesetzes vom 30. März 1873 und 24. Juli 1876.
II. Das Recht der Redefreiheit. Kein Mitglied des Landtags
darf außerhalb desselben wegen seiner Abstimmung oder