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Direktivbezirk Muster 2.
Süßstoff. Bezugsschein
für andere Versonen als Apotbeler.
Nr. für 19
(Genaue Bezeichnung des Inhabers des Bezugsscheins)
zu (Ort, Straße, Hausnumme)n í,, ,,, í , , , í í , í, í , , í ¡, ,¡, , -. -..........·............... ........................·..·...... ...............·..
wird hiermit unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Erlaubnis erteilt, im Kalenderjahr 19
Süßstoff aus einer inländischen Apotheke oder unmittelbar von der Saccharinfabrik in Salbke-Westerhüsen
bei Magdeburg gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel zu beziehen und den bezogenen Süßstoff
(Angabe des Verwendungszwecks; bei den unter § 4 Abs. 2 unter b des Gesetzes bezeichneten Gewerbetreibenden genaue
Bezeichnung der Waren, bei deren Herstellung Süßstoff verwendet werden soll.)
zu verwenden.
(Ort und Tag)
(Bezeichnung der Direktivbehörddhddhd) , í í ,
(Stempel und Unterschrift) í í í í í í , . .......................................
Ein Muster zum Süßstoff-Bestellzettel liegt an.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Bei jeder Süßstoffbestellung ist dieser Bezugsschein dem Lieferer vorzulegen. Letzterer hat den gelieferten Süßstoff
auf der Rückseite dieses Scheines in den Spalten 1 bis b einzutragen, die Richtigkeit der Eintragung durch Aus-
füllung der Spalten 6 und 7 zu bescheinigen und alsdann den Bezugsschein dem Besteller zurückzugeben, den Bestell-
zettel aber als Beleg zum Süßstoff-Ausgabebuche (Lagerbuche) zurückzubehalten.
2. Der Besteller (Inhaber des Bezugsscheins) hat in Spalte 8 den Tag des Eintreffens der bestellten Süßstoffsendung
zu vermerken.
3. Der bezogene Süßstoff darf nur zu den im vorstehenden Bezugsschein angegebenen Zwecken verwendet werden.
4. Am Jahresschlusse hat der Inhaber des Bezugsscheins die Eintragungen der Lieferer des Süßstoffs auf der Rückseite
dieses Scheines abzuschließen, die verwendete Süßstoffmenge abzusetzen und den verbliebenen Bestand in dem Bezugs-
scheine für das neue Jahr vorzutragen.
5. Der abgelaufene Bezugsschein ist alsdann — 1 mit der im § 15 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen vor-
geschriebenen Bescheinigung — mit den im § 17 der Ausführungsbestimmungen vorgeschriebenen Anschreibungen —
der Bezirkssteuerstelle einzureichen.
*) Unzutreffendes ist zu durchstreichen.
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