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(3) Inwieweit von der durch § 26 a Abs. 2 Ziffer 5 gegebenen Befugnis Gebrauch zu machen ist, ob namentlich
Dienstboten oder selbständigen Handwerkern der betreffenden Gewerbszweige der Beitritt zur Kasse zu ermöglichen ist, muß
nach örtlichen Verhältnissen entschieden werden. Dabei kann entweder diesen Personen das Recht des Beitritts verliehen,
oder dem Vorstande das Recht der Aufnahme auf Antrag für den einzelnen Fall beigelegt werden, vagl. Abf. 4.
(4) Vgl. 5 19 Abs. 3 des Gesetzes. Für die unter Ziffer 5 bezeichneten Personen kann die Aufnahme in die
Kasse noch anderweit von Bedingungen, z. B. Beibringung eines Gesundheitsattestes, Lebensalter usw., abhängig gemacht
werden; solche Bedingungen sind eintretendenfalls hier festzustellen. .
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. 87.
Für diejenigen Personen, welche auf Grund des § 2 Mitglieder der Kasse werden, beginnt
die Mitgliedschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des Abs. 3 daselbst, mit dem Tage, an welchem sie
in die Beschäftigung eintreten. G)
Für die zum Beitritte berechtigten Personen (§ 5) beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage
des Einganges der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung (2) bei dem Kassenvorstande. (3) Sofern
aber der Vorstand bei den im § 5 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 5 bezeichneten Personen binnen drei Tagen
nach dem Eingehen der Anmeldung erklärt, daß er die Aufnahme von dem Ergebnis einer ärztlichen
Untersuchung abhängig machen will, oder sofern die Aufnahme an die Erfüllung anderer Bedingungen
geknüpft ist, beginnt die Mitgliedschaft einer nichtversicherungspflichtigen Person erst mit dem Tage,
an welchem derselben die Entscheidung des Kassenvorstandes zugestellt wird. Ergeht eine Entscheidung
nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als bewirkt.
[Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen des Angemeldeten,
die Beschäftigung, in welcher er steht,
seine derzeitige Wohnung,
den täglichen Arbeitsverdienst, welchen er zur Zeit bezieht.
Die Mitgliedschaft dauert während des Bezugs von Krankenunterstützung fort. Z)
Zu §& 7.
(1) Vgl. § 19 Abs. 2 des Gesetzes.
(2) Vgl. § 19 Abs. 3 des Gesetzes.
(3) Auch wo eine besondere Meldestelle errichtet wird, empfiehlt es sich, die Meldung der freiwillig beitretenden
Mitglieder an den Vorstand gelangen zu lassen, da unter Umständen eine Entscheidung über die Aufnahme erforderlich
werden kann.
— (4) Vgl. Bemerkung 4 zu § 10.
(5) Vgl. § 54 a des Gesetzes.
D. Meldepflicht der Arbeitgeber.
n-*- .
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte Person, welche auf Grund des § 2 Mitglied
der Kasse wird, spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Beschäftigung (spätestens am letzten
Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach dem Beginne der Beschäftigung fällt,] bei dem
[Kassenvorstande] [Kassen= und Rechnungsführer] [der von der Aufsichts= oder höheren Verwaltungs-
behörde errichteten Meldestellesch anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung der
Beschäftigung (spätestens am letzten Werktage der Kalenderwoche, in welche der dritte Tag nach Be-
endigung der Beschäftigung fällt, daselbst abzumelden. In den im §2 Abs. 3 erwähnten Fällen
beginnt die Frist für die Anmeldung erst mit dem Ablaufe von zwei Wochen nach dem Beginne der
Beschäftigung.
Die Anmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen ssowie die Beschäftigungsss) des Anzumeldenden,
den Zeitpunkt des Eintritts in die Beschäftigung,
lden täglichen Arbeitsverdienst, welchen derselbe zunächst beziehen wird.])M
Die Abmeldung muß enthalten:
den Vor= und Zunamen des Abzumeldenden,
den Zeitpunkt des Austritts aus der Beschäftigung.