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8 28.
Die Unterstützung für Wöchnerinnen wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden
[Sonnabende] gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des
Geburtsfalls, und demnächst an jedem folgenden [Sonnabende)] für die abgelaufene Woche gezahlt.
Fällt der Sonnabend] nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorher-
gehenden Werktage.
[Die Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie
diejenige des Krankengeldes (§6 26 Abf. 1).])
IV. Beiträge.
A. Eintrittsgeld.
8 30.
Diejenigen, welche Mitglieder der Kasse werden, haben ein Eintrittsgeld im Betrage sdes
für . .. Wochen zu leistenden vollen Kassenbeitrags] lvon .. Mark] zu zahlen.
Befreit vom Eintrittsgelde sind:
1. diejenigen, welche bei der Begründung der Kasse oder innerhalb der ersten. . Monate
nach derselben Mitglieder werden; *
2. diejenigen, welche nachweisen, daß sie innerhalb der letzten 26 Wochen vor ihrem Eintritt
in die Kasse einer anderen Krankenkasse angehört oder Beiträge zur Gemeindekranken-
versicherung geleistet haben; (5)
3. diejenigen, welche behufs Erfüllung ihrer Dienstpflicht im Heere oder in der Marine
lgemäß § 8 Ziffer 3 aus der Kasse ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht
durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft auf Grund des § 2 wiedererlangen;
laus der ihre Versicherung begründenden Beschäftigung und dadurch aus der Versicherung
ausgeschieden sind und nach Erfüllung der Dienstpflicht binnen Wochen durch
Rückkehr in eine versicherungspflichtige Beschäftigung Mitglieder der Kasse werden
I4. diejenigen, welche gemäß § 8 Ziffer 3 um deswillen aus der Kasse ausgeschieden sind,
weil die Natur des [Gewerbszweigs], in welchem sie beschäftigt waren, eine periodisch
wiederkehrende zeitweilige Einstellung des Betriebs mit sich bringt, wenn sie nach
Wiederbeginn der Betriebsperiode durch Rückkehr in die Beschäftigung die Mitgliedschaft
auf Grund des § 2 wiedererlangen.](#)
Zu § 30.
(1) Das Eintrittsgeld darf die Höhe des sechswöchentlichen vollen Kassenbeitrags nicht übersteigen (vgl. 8 26
Abs. 3 des. Gesetzes Bis zu dieser Grenze kann es beliebig, auch für die verschiedenen Mitgliederklassen verschieden fest-
estellt werden
* (2) Diese Befreiung empfiehlt sich namentlich da, wo auf den Zutritt freiwilliger Mitglieder gerechnet wird.
(3) Die Befreiungen unter Ziffer 2, 3 und 4 sind gesetzlich (ogl. § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes).
(4) Unter Ziffer 4 sind diejenigen der im §* 1 des Statuts namhaft gemachten Gewerbszweige, deren Natur die
periodisch wiederkehrende zeitweilige Betriebseinstellung mit sich bringt, zu bezeichnen. Wenn eine solche Betriebseinstellung
bei keinem jener Gewerbszweige vorkommt, wird die Ziffer fortfallen.
B. Ordentliche Rassenbeiträge.
6ä1.
Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: d
[1. für (erwachsene) männliche Kassenmitglieder über 16 Jahre, ausschließlich
der Lehrlinge Pf.,
2. für (erwachsene) weibliche Kassenmitglieder über 16 Jahre ............·......... Pf.,
3. für männliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und 5 vahren
und für Lehrlinng... , Pf.,
4. für weibliche Kassenmitglieder unter 16 lzwischen 14 und * Jahren Pf.
(5. für männliche Kassenmitglieder unter 14 Jahen: „Pf.,
(6. für weibliche Kassenmitglieder unter 14 Jahhen Pf,]