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Zusatzbeiträge erlischt, abgesehen von der Haftung für Rückstände, mit dem Zeitpunkt, an welchem nach
8 21 Abs. 4 der Anspruch auf Gewährung der vorbezeichneten Unterstützungen aufhört.] ([Die Zusatz-
beiträge sind auch während der Dauer von Erkrankungen der Angehörigen und während einer durch
Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau, nicht aber während einer zur
Unterstützung berechtigenden Erwerbsunfähigkeit des Versicherten selbst fortzuentrichten.)
Zu § 37.
Vgl. § 22 Abs. 2, S 52b nud §9 5 4 a des Gesetzes. Die Zusatzbeiträge sind für alle, welche Familienunterstützung
in Anspruch nehmen, nach gleichen Grundsätzen festzusetzen.
A. Kassenvorstand.
Zusammensetzung und Wahl.
40. (0#0
Der Vorstand besteht zunächst aus 6 19, 12 2c.)G Mitgliedern.
Die Wahl derselben erfolgt durch die Generalversammlung (vgl. § 51) in der Weise, daß in
getrennter Wahlversammlung 4 (6, 8 Mitglieder von den in der Generalversammlung stimmberechtigten
Kassenmitgliedern aus ihrer Mitte% und 2 (3, 4] von den der Generalversammlung angehörenden
Arbeitgebern gewählt werden. -
[Mit Ausnahme der erstmaligen Wahl können Kassenmitglieder zu Mitgliedern des Vorstandes
nur gewählt werden, wenn sie der Kasse bereits sein Jahr lang] angehören.]G
Die Wahl ist geheim é) und wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang (! in der Weise vor-
genommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder
zu wählen sind. · .
Gewähltsinddiejenigen,aufwelchediemeistenStimmengefallensind.(8)Stimmen,welche
auf nicht Wählbare fallen oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Unter denjenigen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, welches von
dem die Wahl Leitenden gezogen wird.
Die Wahl wird im Auftrage des Vorstandes für die Kassenmitglieder von einem diesen an—
gehörenden, für die Arbeitgeber von einem diesen angehörenden Mitgliede des Vorstandes G unter
Mitwirkung zweier von ihm zu berufender Mitglieder der Wahlversammlung geleitet. Das erste Mal
und in Fällen, wo ein Vorstand nicht vorhanden ist, tritt an die Stelle des Vorstandsmitglieds ein
Beaustragter der Aufsichtsbehörde.
ber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Wahlleitenden und den Bei-
sitzern zu unterzeichnen ist.
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitglied ist aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund der
Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der Führung
einer Vormundschaft gleich. Kassenmitgliedern, welche eine Wahl ohne gesetzlichen Grund ablehnen,
kann auf Beschluß der Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht über die Dauer der Wahl-
periode das Stimmrecht in der Generalversammlung entzogen werden.
Zu § 40.
(1) Für die Dildung des Vorstandes ist folgendes zu beachten: " "
a) den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung im Vorstande zu, welche nach dem Verhältnisse der
von ihnen aus eigenen Mitteln zu zahlenden Beiträge zu bemessen ist und nicht mehr als ein Drittel der
Stimmen ausmachen darf; - «
b) der Vorstand muß von der Generalversammlung gewählt sein, und zwar in geheimer Wahl und so,
daß Kassenmitglieder und Arbeitgeber ihre Vertreter jeder für sich wählen;
e) die Vertreter der Kassenmitglieder müssen aus der Mitte derselben gewählt werden; die Arbeitgeber
können auch andere Personen (Geschäftsführer oder Betriebsbeamte der beitragspflichtigen Arbeitgeber)
zu ihren Vertretern wählen;
d) die Arbeitgeber können auf die Vertretung im Vorstande verzichten, dürfen dann aber die Vertretung nur
mit Ablauf einer Wahlperiode wieder in Anspruch nehmen. #
() Solange der Kasse nur Mitglieder angehören, für welche deren Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln
leisten, ist den Arbeitgebern ein Drittel der Stimmen im Vorstand einzuräumen. Dies wird anfangs stets der Fall sein,
da Mitglieder, welche auf Grund der §§ 5 und 9 des Statuts der Kasse angehören, erst nach der Errichtung der Kasse
nach und nach entstehen werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird demnach zunächst auf eine durch drei teilbare