Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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b) um eine Erhöhung der Beiträge über sechs Prozent desjenigen Betrags, nach welchem die 
Unterstützungen zu bemessen sind und diese Erhöhung erforderlich ist, um die gesetzlichen 
Mindestleistungen gewähren zu können (8 47 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes); 
c) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähig- 
keit ab sowie für Sonn= und Festtage (§ 21 Ziffer 1a des Gesetzes), sofern der Betrag 
des gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds nicht erreicht ist. 
Soweit nicht geheime Wahl vorgeschrieben ist (§ 40 Abs. 4 33 §& 51 und § 51a), erfolgt 
die Abstimmung durch [Aufstehen und Sitzenbleiben] [Erheben der Händel. Nur wenn der Leiter der 
Versammlung und seine Beisitzer sich über das Ergebnis der Abstimmung nicht einigen, erfolgt Zählung 
der Stimmen unter Namensaufruf. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden 
den Ausschlag. 
Angelegenheiten, welche bei der Berufung der Generalversammlung nicht als Gegenstände der 
Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Verhandlung und Beschlußnahme nur zugelassen werden, wenn 
aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt, oder wenn es sich um einen Antrag auf 
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung handelt. 
Zu # bö. 
Die Beschlußfassung der Generalversammlung kann für einzelne Angelegenheiten, z. B. wenn es sich um Ab- 
änderung des Statuts oder Auflösung der Kasse handelt, von besonderen Voraussetzungen, z. B. von der Anwesenheit 
eines bestimmten Teiles der Mitglieder sowie von einer über die absolute Mehrheit hinausgehenden Stimmenzahl (3/8, ¾) 
abhängig gemacht werden. Notwendig ist dies, abgesehen von den im Abs. 1 des Paragraphen vorgesehenen Fällen, 
nicht. Auch die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Ziffer 6 des Gesetzes erfordert keine besondere Bestimmung, da in Ermange- 
lung einer solchen die allgemeine Bestimmung über die Beschlußnahme der Generalversammlungen auch bei Beschlüssen 
über Statutenänderungen Anwendung findet. 
VI. Rechnungs= und Kassenführung. 
57. 0 
Die Rechnungs= und Kassenführung wird unter Beobachtung der Vorschriften des Kranken- 
versicherungsgesetzes, der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 41 Abs. 2 daselbst 
erlassenen Anordnungen und der Bestimmungen dieses Statuts, sowie nach Maßgabe der vom Vorstand 
und der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse von einem [Rechnungs= und Kassenführer] Kassierer, 
Rendanten] wahrgenommen, welcher vom Vorstand unter Vorbehalt einer . .. monatlichen] Kündi— 
gung angestellt wird und nicht Mitglied der Kasse zu sein braucht. Die demselben für seine Mühe- 
waltung zu gewährende Vergütung und die Höhe der von ihm zu stellenden Kaution wird (vorläufig! 
vom Vorstande (definitiv durch Beschluß der Generalversammlungj festgestellt. 
Zu § 57. 
(l) Vgl. wegen der Rechnungs= und Kassenführer die Bemerkung (8) zu § 41. 
8 62. 
Vorrätige Gelder hat der Rechnungs- und Kassenführer /soweit sie nicht zur Deckung der 
laufenden Ausgaben erforderlich sind], ) bis zur Beschlußfassung des Vorstandes über anderweite Be— 
legung, (nach Weisung des Vorstandes] der (Sparkasse zu übergeben. Verfügbare 
Gelder der Kasse sind, soweit sie nicht der Sparkasse n nn- übergeben werden, nach Beschluß 
des Vorstandes in folgender Weise zu belegen:-#) 
1. 
2. 
3 
Wertpapiere, welche zum Vermögen der Kasse gehören und nicht lediglich zur vorübergehenden 
Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben sind, sind bei der Aufsichts— 
behörde oder nach deren Anweisung verwahrlich niederzulegen. Die Belege über die Niederlegung 
sind vom Rechnungs= und Kassenführer mit den Beständen der Kasse zu verwahren. G 
Zu § 62. 
(1) Hier kann auch eine bestimmte Summe eingestellt werden, über welche hinaus der Rechnungsführer vorrätige 
Gelder bei der Sparkasse zu belegen hat, oder es kann die Feststellung einer solchen Summe dem Vorstande vorbehalten werden.
	        
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